Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens – Planfeststellungspflichtigkeit

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Was ist ein Planfeststellungsverfahren und in welchen Fällen muss dieses durchgeführt werden?

Ein Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, mit welchem in Form eines Verwaltungsakts die Zulässigkeit größerer Infrastrukturvorhaben genehmigt wird. Vorhaben wie z.B. der Bau einer neuen Eisenbahntrasse, Autobahn oder Stromtrasse berühren diverse private und öffentliche Interessen, die in einem Planfeststellungsverfahren gegen- und miteinander abgewogen werden. Ein privates Interesse ist z.B. Ihr Eigentum: Ihr Grundstück bebaut mit einer Immobilie; ein öffentliches Interesse ist z.B. die sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Energie. Das Planfeststellungsverfahren endet mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der die beispielhaft genannten Interessen berücksichtigt. Mit dem zum Ende des Verfahrens erlassenen Planfeststellungsbeschluss wird dann z.B. der Bau der Eisenbahntrasse genehmigt.


Wann muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden?

Ob es der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedarf, ist gesetzlich geregelt. Für Eisenbahntrassen bestimmt § 18 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz), für Autobahnen § 17 FStrG (Bundesfernstraßengesetz) und für Stromtrassen § 43 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) die sogenannte Planfeststellungspflichtigkeit. Aber auch für Mülldeponien, Bundeswasserstraßen oder Gewässerausbauten besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. In den jeweiligen Fachgesetzen findet sich jeweils eine Regelung, die bestimmt, dass ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.


Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab? 

In diesen Fachgesetzen, wie z.B. dem AEG, finden sich nur einzelne Vorschriften über den Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens. Die wesentlichen Vorschriften, auf die die Fachgesetze auch Bezug nehmen, sind in den §§ 72 ff. VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) enthalten. Der Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens wird dort im Wesentlichen in § 73 VwVfG dargestellt:

(1) In einem ersten Schritt reicht der Vorhabenträger, grundsätzlich der Bauherr, den Plan bei der Anhörungsbehörde ein (§ 73 Abs. 1 VwVfG). Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich ebenfalls aus den Fachgesetzen. Im Falle z.B. des Ausbaus einer Stromtrasse ist die Bundesnetzagentur die zuständige Anhörungs- und Genehmigungsbehörde. Im Falle des Ausbaus einer Eisenbahntrasse des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Anhörungs- und Genehmigungsbehörde.

(2) Die zuständige Anhörungsbehörde fordert die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu dem eingereichten Plan auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird (§ 73 Abs. 2 VwVfG).

(3) Die Gemeinden müssen sodann den Plan nach einer öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer eines Monats auslegen (§ 73 Abs. 3, 5 VwVfG). Es ist zu beachten, dass eine öffentliche Bekanntmachung in der Regel in dem Amtsblatt der betroffenen Gemeinde erfolgt; nicht zwangsläufig muss über die Auslegung der Planfeststellungsunterlagen auch in den örtlichen Tageszeitungen o.ä. informiert werden. Sofern Sie von einem Planfeststellungsvorhaben betroffen sein könnten, sollten Sie daher regelmäßig das Amtsblatt Ihrer Gemeinde einsehen. Dieses finden Sie online und können es ggf. auch abonnieren.

Mit der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen haben Sie Gelegenheit, Einsicht in die Pläne zu nehmen. Davon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen! Die Planfeststellungsunterlagen bestehen u.a. aus einem Erläuterungsbericht, der in der Regel allgemeine Informationen über das Vorhaben enthält. Um sich einen Überblick über das Vorhaben zu verschaffen, ist es sinnvoll, diesen Bericht zuerst zu prüfen. Zusätzlich enthalten die Unterlagen Grunderwerbsverzeichnisse, Bauwerksverzeichnisse, diverse Gutachten z.B. über die umweltfachlichen Auswirkungen und zahlreiche weitere Pläne – diesen Unterlagen lässt sich Ihre konkrete Betroffenheit entnehmen.

(4) Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann nun jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Einwendungen gegen dieses erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). In einigen Fällen beträgt die Einwendungsfrist einen Monat (§ 21 Abs. 2 UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeit). Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit der Formulierung einer Einwendung können Sie als betroffener Anwohner Einfluss auf die Planung nehmen, denn nun haben Sie Gelegenheit Ihre Bedenken gegen die Planung formell zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich (§ 73 Abs. 4 Satz 2 VwVfG).

Ihre Einwendung dient dazu, Ihre Bedenken, Änderungswünsche und sonstigen Anregungen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sie müssen die Einwendung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Wichtig ist, dass die Einwendung eigenhändig von Ihnen unterschrieben wird. Und natürlich muss die Einwendung fristgerecht eingereicht werden. Weitere formelle Anforderungen an eine Einwendung bestehen nicht.  In Ihrer Einwendung müssen Sie darlegen, inwiefern Sie von dem Vorhaben betroffen sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie nur Ihre grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens zum Ausdruck bringen. Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung Ihrer Einwendung benötigen, sprechen Sie mich an. 

(5) In einem nächsten Schritt führt die Anhörungsbehörde einen Erörterungstermin durch (§ 73 Abs. 6 VwVfG). In der Regel hat die Behörde zur Vorbereitung dieses Termins die Einwendungen und Stellungnahmen vorab dem Vorhabenträger zur Prüfung übergeben. Zu diesem Erörterungstermin verfasst die Anhörungsbehörde eine zusammenfassende Stellungnahme (§ 73 Abs. 9 VwVfG).

(6) Diese Stellungnahme ist zusammen mit den Planunterlagen Grundlage für den sodann von der Planfeststellungsbehörde zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, der das Verfahren abschließt und den Bau des beantragten Vorhabens genehmigt.



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