Was ist eine Insolvenzverschleppung? – eine Einführung

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Eine Insolvenzverschleppung ist dann gegeben, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet wird.

Im Falle einer Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit sind juristische Personen, sprich Geschäftsführer einer GmbH und u. U. auch Gesellschafter, dazu verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist, welche in der Regel drei Wochen beträgt, einen Insolvenzantrag zu stellen. 

Diese Frist wurde nunmehr verlängert, jedoch sollte schon jetzt auf die ersten Warnzeichen geachtet werden. Denn, wenn nach Ablauf der Frist kein Antrag gestellt wird, liegt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vor.

Die Drei-Wochen-Frist bedeutet nicht, dass Sie immer drei Wochen Zeit haben, um die Insolvenz anzumelden. Das heißt vielmehr, dass Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen, den Insolvenzantrag stellen müssen.

Die Insolvenz liegt nicht erst vor, wenn sämtliche Mittel vollständig erschöpft und keine Werte mehr vorhanden ist, sondern bereits dann, wenn die Zahlungsverpflichtungen nicht mehr im vollen Umfang nachgekommen werden können.

Im § 15a der Insolvenzordnung lautet die Formulierung wie folgt:

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.


Es gibt zwei verschiedene Formen, die fahrlässige und die vorsätzliche Insolvenzverschleppung. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung. Eine fahrlässige Insolvenzverschleppung erfolgt beispielsweise durch Verletzung der Sorgfaltspflichten, d. h., es wird gedacht, die Insolvenz tritt nicht ein, obwohl man dieses hätte erkennen können.

Deswegen ist es wichtig, dass der Geschäftsführer und andere Verantwortliche sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

Falsches Wunschdenken ist ebenfalls fehl am Platz, sondern es muss rein objektiv kalkuliert werden.

Eine Zahlungsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Schuldner wenigstens drei Wochen nicht mehr in der Lage ist, die Zahlungen, zu denen er verpflichtet ist, zu wenigstens 90 % zu tätigen und diese deshalb eingestellt hat.

Eine Zahlungseinstellung ist wiederum gegeben, wenn der Schuldner erklärt, nicht zahlen zu können oder einfach existenznotwendige Betriebskosten, beispielsweise Löhnen und Gehälter, Sozialversicherungsabgaben, Steuern und Mietzinsen, nicht mehr zahlt.

Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen die Forderungen nicht mehr abdeckt.

Wenn die entsprechenden Warnzeichen bewusst oder fahrlässig nicht erkannt wurden, kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen.

Herr Rechtsanwalt Junge steht Ihnen sehr gern bundesweit mit seiner juristischen Kompetenz und jahrelangen praktischen Erfahrung zur Seite.



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