Was ist eine Online-Scheidung?

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Wie funktioniert eine Online-Scheidung eigentlich?

Eines vorweg: Komplett über das Internet kann man sich nicht scheiden lassen.

Die Scheidung selbst erfolgt ganz normal vor dem zuständigen Familiengericht. Die Eheleute müssen also nach wie vor beim Scheidungstermin vor dem Familiengericht anwesend sein und werden vom Gericht zu den Scheidungsvoraussetzungen (seit wann sind Sie getrennt, möchten Sie geschieden werden, d.h. zur Vollendung des Trennungsjahres?) angehört.

Online ist daher nur die Korrespondenz mit dem Anwalt vorneweg, d.h. Sie müssen die erforderlichen Unterlagen an den Anwalt senden und dieser reicht den Scheidungsantrag bei Gericht ein.

Der Hauptunterschied zur normalen Scheidung besteht daher lediglich darin, dass die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant über Mails bzw. Telefon verläuft.

Für wen ist eine Online-Scheidung sinnvoll?

Sinnvoll ist eine Online-Scheidung nur dann, wenn sich beide Ehegatten nach der Trennung in allen Punkten einig sind und die Scheidung daher schnell über die Bühne gehen soll. Nicht geeignet ist die Online-Scheidung, wenn es zu Streitigkeiten, beispielsweise um differenzierte Ansichten in Bezug auf Unterhaltsansprüche, geht, nachdem ein Anwalt per Gesetz immer nur einen Mandanten vertreten darf. Wenn allerdings vorneweg bereits alle Konflikte aus dem Weg geräumt sind und die Beteiligten sich einig sind, reicht grundsätzlich ein Anwalt aus.

Was kostet die Online-Scheidung?

Die Kosten der Online-Scheidung unterscheiden sich nicht von den Kosten einer normalen Scheidung.

Bei der Ermittlung des Streitwerts für die Scheidung ist zuerst auf die Nettoeinkünfte beider Ehegatten abzustellen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird dann mit 3 multipliziert.

Beispiel

Herr Schustermann hat ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR, seine Frau hat Einkünfte von 1.000 EUR. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf 3.000 EUR, multipliziert mit 3 ergibt das einen Streitwert in Höhe von 9.000 EUR.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemeinsam mit der Scheidung auch das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs durchzuführen ist, außer der Versorgungsausgleich wurde vorab wirksam ausgeschlossen. Der Wert beläuft sich mindestens auf 1.000 EUR, ist aber meistens höher. Dies hängt von der Anzahl der vorhandenen Anrechte ab. Für jedes Anrecht erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleiches um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Hierzu ein Beispiel

Im Falle eines monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten von 3.000 EUR (Mann 2.000 EUR + Frau 1.000 EUR) und Anrechten von beiden Ehegatten lediglich bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt sich ein Wert von 1.800 EUR (3.000 EUR * 3 = 9.000 EUR * 10% = 900 EUR * 2 Anrechte = 1.800 EUR). Haben beide auch eine betriebliche Altersvorsorge, erhöht sich der Wert für den Versorgungsausgleich auf 3.600 EUR. Hat der Ehemann noch eine Altersvorsorge, sind insgesamt 5 Anrechte auszugleichen, sodass sich ein Wert von 4.500 EUR ergibt.

Anwaltsgebühren und Gerichtskosten 

Aus dem ermittelten Streitwert errechnen sich dann die Anwalts- und Gerichtskosten.

Gerichtskosten

Mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht werden zwei Gerichtsgebühren fällig, damit das Gericht das Scheidungsverfahren überhaupt einleitet.

Lediglich für den Fall, dass für die Durchführung des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt wird und diese auch bewilligt wird, entfällt die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten.

Anwaltsgebühren

Bei jedem beteiligten Rechtsanwalt fallen für das gerichtliche Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Termingebühr an. Die Höhe der Termins- und Verfahrensgebühr wird vom Gericht festgesetzt. Außerdem erhält der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

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