Wie läuft eine Scheidung ab - alles was Sie wissen müssen

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Ablauf des Scheidungsverfahrens

a) Stellung des Scheidungsantrages durch einen Anwalt

Beim Familiengericht wird durch einen Anwalt ein Scheidungsantrag gestellt. Der Antrag muss zwingend durch einen Anwalt gestellt werden. Es ist möglich, wenn beide Ehegatten sich einig sind, dass lediglich ein Anwalt beauftragt wird und dieser dann den Antrag stellt.

b) Weiterleitung des Antrages an den Antragsgegner

Sobald die Gerichtskosten eingezahlt wurden, leitet das Familiengericht den Antrag an den anderen Ehepartner bzw. dessen Anwalt weiter. Die Zustellung des Scheidungsantrages hat Bedeutung für die Berechnung des Zugewinnausgleiches (Endvermögensstichtag) und für die Berechnung des Versorgungsausgleiches (Ehezeitende).

Der Antragsgegner hat dann die Möglichkeit zum Antrag Stellung zu nehmen. Er kann der Scheidung zustimmen, dieser widersprechen oder bei anwaltlicher Vertretung selbst einen Scheidungsantrag stellen.

Sofern weitere Anträge gestellt werden sollen, bsp. Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden sollen, ist zwingend die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. Anträge können immer nur von einem Anwalt gestellt werden.

c) Zusendung der Formulare – Fragebogen zum Versorgungsausgleich = Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanteile

Das Gericht versendet an beide Parteien den Fragebogen zum Versorgungsausgleich.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen privaten, gesetzlichen und betrieblichen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte ausgeglichen.

„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“ (§ 1 Absatz 1 VersAusglG)

Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anrechte aus der Beamtenversorgung
  • Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
  • Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
  • Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
  • private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen

Das Gericht schreibt hierzu die einzelnen Versorgungsträger an und erhält die erforderlichen Auskünfte.

Wenn alle Auskünfte vorliegen, erstellt das Gericht eine Berechnung zum Versorgungsausgleich und beraumt zugleich einen Scheidungstermin an.

d) Der Scheidungstermin

Hierbei handelt es sich um eine mündliche Verhandlung vor Gericht, in der beide Ehegatten persönlich anwesend sein müssen. Sofern keine Folgesachanträge (nachehelicher Unterhalt, Zugewinn) gestellt wurden, dauert die Verhandlung selbst nur ca. 10 – 15 Minuten.

Was werden Sie gefragt, wie läuft der Termin ab?

Das Gericht eröffnet zunächst die Sitzung und stellt die Personalien fest. Sie müssen zum Termin die Ladung und den Personalausweis mitbringen. Im Anschluss daran werden die Anträge (Scheidungsantrag) gestellt.

Die Ehegatten werden dann jeweils befragt, seit wann Sie getrennt leben und ob Sie geschieden werden möchten. Ebenfalls noch zum Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Das Gericht nimmt dann noch kurz zu der bereits vorab übersandten Berechnung zum Versorgungsausgleich Bezug.

Im Anschluss daran erheben sich alle Beteiligten und das Gericht verkündet den Ehescheidungsbeschluss.

Gegen diesen Beschluss kann dann von beiden Seiten noch das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.

Wenn beide Beteiligten anwaltlich vertreten sind, besteht auch die Möglichkeit auf Rechtsmittel zu verzichten und Sie sind bereits am selben Tag rechtskräftig geschieden. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Scheidung 1 Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig.

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