Was ist zu beachten wenn ein Minderjähriger Mitglied einer Erbengemeinschaft ist?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Minderjähriger Erbe ist möglich

Minderjährig ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erben können jedoch nicht nur Kleinstkinder oder gerade geborene Säuglinge, sondern im Erbrecht gilt die Besonderheit, dass auch derjenige sogar erben kann, der zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht geboren ist, aber schon gezeugt war. Die erbrechtlichen Rechte und Ansprüche des ungeborenen Kindes entstehen allerdings erst, wenn das Kind lebend geboren wird. Bis zur Geburt dieses Kindes ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ausgeschlossen.

Da ein Minderjähriger von der Geburt bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig oder mit Vollendung des siebten Lebensjahres bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig ist, kann der Minderjährige seine aus der Erbengemeinschaft resultierenden Rechte und Pflichten nicht in eigener Person wahrnehmen, sondern muss von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Erbt das minderjährige Kind und liegt der Wert des Erbes über 15.000 €, muss der gesetzliche Vertreter beim Familiengericht ein Verzeichnis über das Erbe einreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Erbe dem minderjährigen Kind auch tatsächlich zugutekommt und in Gänze erhalten bleibt.

Einen besonderen Schutz erfahren Minderjährige auch durch das Gesetz bezüglich ihrer Haftung für Verbindlichkeiten durch das Erbe. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des Vermögens, das das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit hatte. Das nunmehr volljährige Kind muss sich aktiv auf diese zeitlich unbefristete Einrede berufen, damit von diesem besonderen Schutz profitiert werden kann.

Verlangt jedoch der nunmehr volljährig gewordene Miterbe nicht binnen drei Monaten ab Volljährigkeit von den anderen Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses, wird im Zweifel angenommen, dass die den Volljährigen treffenden Verbindlichkeiten aus dem Erbfall erst nach dessen Volljährigkeit entstanden sind und das der Volljährige dieses Vermögen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit besaß.

2. Genehmigung des Familiengerichts erforderlich

Soll für einen minderjährigen Erben das Erbe ausgeschlagen werden, hat das Familiengericht die Ausschlagung zu genehmigen.

Will ein minderjähriger Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder wird die Erbengemeinschaft insgesamt aufgehoben, so muss auch dies das Familiengericht genehmigen.

Ebenso ist die Genehmigung des Familiengerichts herbeizuführen, wenn die Erbengemeinschaft zwar weiterhin unter Beteiligung des minderjährigen Erben fortbestehen soll, jedoch zum Beispiel ein Nachlassgegenstand, etwa eine Immobilie, von der Erbengemeinschaft veräußert werden soll.

3. 

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema