Was ist zu beachten, wenn eine unter Betreuung stehende Person Mitglied einer Erbengemeinschaft ist?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Betreuter kann erben

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht bei Bedarf für ihn einen Betreuer.

Ein Betreuter kann auch erben und somit Mitglied einer Erbengemeinschaft sein.

Eine unter Betreuung stehende Person muss nicht zwingend geschäftsunfähig sein. Es ist deshalb immer genau zu überprüfen, ob der Betreute in der erbrechtlichen Angelegenheit selbst entscheiden kann, weil er eben noch geschäftsfähig ist und sich die Anordnung der Betreuung auf andere körperliche Einschränkungen bezieht, oder ob der Betreute geschäftsunfähig ist und somit der Betreuer für den Betreuten in den erbrechtlichen Angelegenheit zu entscheiden hat.

Da eine Betreuung immer nur für bestimmte Aufgabenkreise angeordnet wird, ist eine Betreuung gegebenenfalls auf Antrag auf den Aufgabenkreis Vermögen oder Erbschaft zu erweitern, damit der Betreuer für den geschäftsunfähigen Betreuten auch in diesem Bereich handeln darf.

2. Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich

Soll für einen geschäftsunfähigen Betreuten das Erbe ausgeschlagen werden, so hat der Betreuer die Erklärung abzugeben. Dies sollte jedoch immer in enger Abstimmung mit dem Betreuungsgericht durchgeführt werden, da es bereits sehr umstritten ist, ob der Betreuer, der für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist, damit automatisch die Befugnis hat, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Will ein unter Betreuung stehender Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder wird die Erbengemeinschaft insgesamt aufgehoben, so muss auch dies das Betreuungsgericht genehmigen.

Ebenso ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts herbeizuführen, wenn die Erbengemeinschaft zwar weiterhin unter Beteiligung des Betreuten fortbestehen soll, jedoch zum Beispiel ein Nachlassgegenstand, etwa eine Immobilie, von der Erbengemeinschaft veräußert werden soll.

Betreuern kann man deshalb nur generell empfehlen, in erbrechtlichen Angelegenheiten engmaschig mit dem Betreuungsgericht zusammen zu arbeiten und sich mit dem Betreuungsgericht abzustimmen.

3. 

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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