Was kann ich als Erbe tun, wenn der Nachlass überschuldet ist? Hilft eine Nachlassinsolvenz?

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Was tun, wenn der Nachlass überschuldet ist? Hilft das Nachlassinsolvenzverfahren, oder was kann ich als Erbe tun?  


Gelegentlich wird erst im Nachgang zu einer Erbschaft festgestellt, dass der verstorbene Erblasser bislang unbekannte Schulden hatte. Dies kann bspw. daran liegen, dass Gläubiger des Erblassers ihre Forderungen erst nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht haben.  

Wenn es sich bei hierbei um nicht unerhebliche Beträge handelt, stehen die Erben zumeist vor dem Problem, dass sie die bislang unbekannten Schulden des Erblassers nicht bezahlen können oder auch nicht bezahlen wollen, weil der Erblasser kein oder nur ein geringes Vermögen hinterlassen hat.  

Für den Erben stellt sich sodann die Frage, ob und welche Möglichkeiten sie als Erbe haben, ihre infolge der Annahme der Erbschaft bestehende Haftung für die Schulden des Erblassers nachträglich zu beseitigen.

Um es vorweg zu nehmen: Der sicherste und einfachste Weg einer Haftung für Schulden des Erblassers zu entgehen, ist die Ausschlagung der Erbschaft. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass die Erben erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erbschaftsausschlagung Kenntnis von bisher nicht bekannten Schulden erlangen.

Sofern die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann, hat der Erbe nur noch die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen oder aber mit sog. Dürftigkeitsreden etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Nachlassgläubiger abzuwehren. Letzteres gelingt jedoch zumeist nur dann, wenn zuvor ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, dieses jedoch mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens führt dazu, dass das Vermögen des Erben von dem Vermögen des Erblassers nachträglich wieder getrennt wird, so dass der Erbe von den Verbindlichkeiten des Erblassers wieder befreit wird. Dies bedeutet aber auch, dass der Erbe in einem solchen Fall auch das erlangte Vermögen aus der Erbschaft wieder herauszugeben hat.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird allerdings nur dann eröffnet, wenn neben den notwendigen Insolvenzgründen auch die Verfahrenskosten gedeckt sind. Sofern keinerlei verwertbares Nachlassvermögen vorhanden ist, wozu auch etwaige Ansprüche ggü. den Erben gehören, würde der Nachlassinsolvenzantrag sodann jedoch mangels Masse abgelehnt, so dass der Erbe die Schulden des Erblassers weiterhin zu bezahlen hätte. Er könnte dann lediglich noch Dürftigkeitsreden erheben. Daher sollte es Ziel des Erben sein, dass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Dies kann bei einem vermögenslosen Nachlass dadurch geschehen, dass der Erbe die Verfahrenskosten für das Nachlassinsolvenzverfahren bezahlt.

Sofern Sie sich als Erbe in einer solchen Situation befinden, ist eine professionelle Beratung unabdingbar, da ansonsten unter Umständen erhebliche Haftungsrisiken drohen, welche in jedem Fall im Vorfeld eines Nachlassinsolvenzantrags geklärt werden sollten.







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