Was kostet eine Ehescheidung? Höhe der Kosten und Berechnung

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Mit welchen Kosten muss bei einem Ehescheidungsverfahren gerechnet werden? Das ist häufig eine wichtige Frage auf dem Weg von der Trennung zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens können im Vorfeld nahezu genau berechnet werden. 

Wird ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet, wird über den Scheidungsantrag sowie über den Versorgungsausgleich entschieden. Das sind die Rentenanwartschaften, die die Eheleute in der Zeit der Ehe erworben haben. Diese zwei Dinge sind von dem Gericht zu entscheiden.

Der Streitwert einer Ehescheidung bestimmt sich nach § 43 FamGKG. Er richtet sich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien und darf 3000 EUR nicht unterschreiten. 3000 EUR ist somit der Mindeststreitwert einer Ehescheidung. Bei den Vermögensverhältnissen wird von dem Nettoeinkommen der Ehegatten im Quartal vor Einreichung des Ehescheidungsantrags ausgegangen. Abzüge werden vorgenommen für unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder. Pro Kind kann ein Abzug von 750 EUR vorgenommen werden.

Verdient die Ehefrau 1000 EUR und der Ehemann 1500 EUR, beträgt das gemeinsame Nettoeinkommen pro Monat 2500 EUR. Für das Ehescheidungsverfahren ist der Wert mit 3 zu multiplizieren und z. B. für 2 minderjährige Kinder ein Betrag von 1500 EUR, für jedes Kind 750 EUR, in Abzug zu bringen. Der Streitwert für das Ehescheidungsverfahren beträgt somit 6000 EUR.

Für den Versorgungsausgleich ist pro Anwartschaft ein Betrag von 10 % der Einkommensverhältnisse der Parteien anzunehmen, mindestens 1000 EUR. Hat z. B. jeder eine gesetzliche Rentenversicherung und der Ehemann zusätzlich eine Riester-Rente, gibt es insgesamt drei Rentenanwartschaften, über die das Gericht entscheidet. Für den Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert somit 30 % von 7500 EUR, somit 2250 EUR. 

Für das Scheidungsverfahren ist von einem Gesamtstreitwert von 6000 EUR und 2250 EUR, somit 8250 EUR, auszugehen.

Der errechnete Betrag von 8250 EUR ist im Gebührenrahmen von 8001 EUR bis 9000 EUR einzustufen. Es errechnen sich folgende Gebühren:

Rechtsanwaltskosten

  • Gegenstandswert: 8.250,00 EUR
  • Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG: 1,3 659,10 EUR
  • Terminsgebühr, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG: 1,2 608,40 EUR
  • Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
  • Zwischensumme netto:1.287,50 EUR
  • 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 244,63 EUR
  • Zu zahlender Betrag:1.532,13 EUR

An Gerichtskosten muss der Ehegatte, der den Ehescheidungsantrag einreicht, 2 Gerichtsgebühren als Vorschuss einzahlen. Die Gerichtsgebühren sind von den Eheleuten bei Scheidung je zur Hälfte zu tragen. Eine Gerichtsgebühr beträgt 222 EUR.

Sie müssen in unserem Beispielsfall im Ehescheidungsverfahren für einen Rechtsanwalt und eine Gerichtsgebühr Kosten von 1.754,13 EUR zahlen.

Ein geringer Umfang des Verfahrens kann zu einem Abschlag führen. Bei einer einverständlichen Scheidung oder einem Verfahren von geringem Umfang kann ein angemessener Abschlag von z. B. 20 % bis 30 % vorgenommen werden. Dies ist streitig. Die Höhe eines Abschlags hängt vom jeweiligen Gericht ab.

Weitere Informationen zur Berechnung des Gegenstandswerts sowie eine genaue Berechnung erhalten Sie unter: https://wetterney-richter.de/de/online-scheidung/scheidungskostenrechner

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Rechtsanwältin Anett Wetterney-Richter

Fachanwältin für Familienrecht


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