Was kostet eine Scheidung?

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Die Kosten der Scheidung ermitteln sich nach dem Streitwert

Bei der Ermittlung des Streitwerts für die Scheidung ist zuerst auf die Nettoeinkünfte beider Ehegatten abzustellen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird dann mit 3 multipliziert.

Beispiel:

Herr Schustermann hat ein Nettoeinkommen von 2000 Euro, seine Frau hat Einkünfte von 1000 Euro Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf 3000 Euro, multipliziert mit 3 ergibt das einen Streitwert in Höhe von 9000 Euro.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemeinsam mit der Scheidung auch das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs durchzuführen ist, außer der Versorgungsausgleich wurde vorab wirksam ausgeschlossen. Der Wert beläuft sich mindestens auf 1000 Euro, ist aber meistens höher. Dies hängt von der Anzahl der vorhandenen Anrechte ab. Für jedes Anrecht erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleiches um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Hierzu ein Beispiel:

Im Falle eines monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten von 3000 Euro (Mann 2000 Euro + Frau 1000 Euro) und Anrechten von beiden Ehegatten lediglich bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt sich ein Wert von 1800 Euro (3000 Euro * 3 = 9000 Euro * 10 % = 900 Euro * 2 Anrechte = 1800 Euro). Haben beide auch eine betriebliche Altersvorsorge, erhöht sich der Wert für den Versorgungsausgleich auf 3600 Euro. Hat der Ehemann noch eine Altersvorsorge, sind insgesamt 5 Anrechte auszugleichen, sodass sich ein Wert von 4500 Euro ergibt.

Anwaltsgebühren und Gerichtskosten 

Aus dem ermittelten Streitwert errechnen sich dann die Anwalts- und Gerichtskosten.

Gerichtskosten

Mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht werden zwei Gerichtsgebühren fällig, damit das Gericht das Scheidungsverfahren überhaupt einleitet.

Lediglich für den Fall, dass für die Durchführung des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt wird und diese auch bewilligt wird, entfällt die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten.

Anwaltsgebühren

Bei jedem beteiligten Rechtsanwalt fallen für das gerichtliche Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Termingebühr an. Die Höhe der Termins- und Verfahrensgebühr wird vom Gericht festgesetzt. Außerdem erhält der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Der Streitwert kann sich zudem noch erhöhen, wenn Folgesacheanträge gestellt werden. Als Folgesachen kommen beispielsweise die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen oder nacheheliche Unterhaltsansprüche in Betracht.

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