Was passiert mit bereits gewährtem Urlaub während einer Quarantäneanordnung? - Aktuelles Arbeitsrecht

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Mit dieser Frage haben sich bereits mehrere Gerichte befasst. Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil v. 15.10.2021, Az: 7 Sa 857/21) als auch das LAG Köln (Urteil vom 13.12.2021, Az: 2 Sa 488/21) sowie mehrere Instanzgerichte haben entschieden, dass der Arbeitgeber einen bereits bewilligten Urlaub während einer behördlichen Quarantäneanordnung nicht „nachgewähren“ muss. 

Im zugrundeliegenden Fall befand sich die Klägerin vom 10.12. bis zum 31.12.2020 im vom Arbeitgeber gewährten Erholungsurlaub. 

Wegen einer Corona – Erkrankung ihrer Tochter musste sie in Quarantäne. Kurz darauf war die Klägerin ebenfalls positiv getestet und musste auf Anordnung des Gesundheitsamtes bis zum 23.12.2020 in häusliche Quarantäne. Die Klägerin ließ sich nicht durch einen Arzt untersuchen, so dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. 

Mit ihrer Klage wollte die Klägerin die zehn Urlaubstage für das Jahr 2020 „nachgewährt“ bekommen. 

Sowohl das Arbeitsgericht Oberhausen als auch das LAG Düsseldorf haben die Klage abgewiesen. Durch die Gewährung des Urlaubs habe der Arbeitgeber alles zur Erfüllung seiner Pflichten getan. Die Quarantäne erfolge zwar aufgrund einer Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, stellt jedoch nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit dar, die zu einer Nachgewährung des Urlaubs führen würde. Das Gericht führte weiter aus, dass derartige urlaubsstörende Ereignisse nach Festlegung des Urlaubszeitraums in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fallen.

Das LAG Hamm vertritt allerdings eine entgegengesetzte Auffassung. 

Mit Urteil vom 27.1.2022 (Az: 5 Sa 1030/21) sprach das Gericht in einem vergleichbaren Fall einem Arbeitnehmer die Nachgewährung des Urlaubs zu.

Dennoch ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. Derzeit sind sowohl gegen das Urteil des LAG Hamm als auch gegen das oben zitierten Urteil des LAG Köln zwei Revisionen beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig. Insoweit bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheidet und welcher Auffassung es sich anschließt.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Christian Seidel, 

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

E-Mail: c.seidel@acconsis.de


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