Was passiert nach der Scheidung mit Geschenken der Schwiegereltern?

  • 3 Minuten Lesezeit

Während einer intakten Ehe ist der Familienzusammenhalt oft sehr stark. Dementsprechend erhalten verheiratete Paare oftmals großzügige Geschenke von den Schwiegereltern und den Verwandten. Auch Geldgeschenke – etwa zur Finanzierung eines Eigenheimtraumes – sind keine Seltenheit. Doch was passiert im Falle einer Scheidung?

Haben sich die Zukunftspläne des Ehepaares durch die Trennung zerschlagen, haben Schwiegereltern und Verwandte oftmals ein Interesse daran, die Geschenke zurückzuerlangen. In diesem Rechtstipp gehen wir auf die Frage ein, ob das geltende Familienrecht einen solchen Rückzahlungsanspruch gewährt.


1. Wen wollten die Schwiegereltern beschenken?

Entscheidende Weichenstellung bei der Frage, ob Geldgeschenke der Schwiegereltern zurückgezahlt werden müssen, ist zunächst die Bestimmung der Person des Beschenkten. Denn die Eltern können vom Schwiegerkind nur dann Geld herausverlangen, wenn sich die Schenkung ursprünglich auch an das Schwiegerkind richten sollte!

Was auf den ersten Blick einfach anmutet, bereitet in der Praxis häufig erhebliche Schwierigkeiten. Oftmals lässt sich rückblickend nicht mehr mit Sicherheit sagen, wem das Geldgeschenk zu Gute kommen sollte. Steht diese Fragen zwischen den Schwiegereltern und dem vermeintlich Beschenkten in Streit, sind die Gesamtumstände heranzuziehen.

Anhaltspunkte liefern in diesem Zusammenhang:

  • Schriftliche Schenkungsverträge
  • Familien-, Gemeinschafts- oder Einzelkonten des Beschenkten
  • Verwendungszweck der Überweisung

Wenn die Ehegatten - also Kind und Schwiegerkind - eine Immobilie zu je zur Hälfte kaufen und zu diesem Zwecke eine Finanzspritze geleistet wird, spricht vieles dafür, dass die Zuwendung beiden anteilig zu Gute kommen soll.


2. Geldgeschenk oder doch eher Darlehen?

In einem nächsten Schritt muss der Frage, ob die finanzielle Zuwendung tatsächlich eine Schenkung oder doch vielmehr ein Darlehen gewesen ist, ein besonderes Augenmerk gewidmet werden. Erneut ist in diesem Zusammenhang eine schriftliche Vertragsgrundlage über die Finanzspritze ein gewichtiges Indiz. Gibt es eine verschriftlichte Vereinbarung, die belegt, dass die Zuwendung ein Darlehen darstellen soll, sind die Schwiegereltern in der Regel unproblematisch zu Rückforderung berechtigt.

Achtung: Da die Ehegatten dann sogar als sogenannte Gesamtschuldner haften, können sich die Schwiegereltern regelmäßig aussuchen, von wem sie das Darlehen zurückverlangen.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssen jedoch die Schwiegereltern darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass das Geld nur als Darlehen gewährt wurde! Sie tragen die sogenannte Darlegungs- und Beweislast.


3. Darf ich Geldgeschenke nach der Trennung behalten?

Ergibt sich nach den oben ausgeführten Prüfungskriterien tatsächlich, dass die Schwiegereltern dem Schwiegerkind eine finanzielle Zuwendung in Form eines Geschenkes gewährt haben, so bedeutet das jedoch nicht, dass der Beschenkte das Geld in jedem Fall behalten darf. Die Gerichte prüfen dann sehr genau, ob das Geschenk in der Erwartungshaltung getätigt wurde, dass die Ehe Bestand haben und dass auch das eigene Kind von der Zuwendung profitieren wird. Juristen sprechen in einer solchen Fallkonstellation von einer Störung der Geschäftsgrundlage.

Insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Kontext streng: Danach kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Schwiegereltern bei der Schenkung tatsächlich davon ausgehen, dass die Beziehung bzw. Ehe bestehen bleiben wird. Vielmehr ist das Schenkungsrisiko dem Zuwendenden zuzurechnen. Die Schwiegereltern müssen hiernach also einkalkulieren, dass die Beziehung des Kindes mit seinem Partner nicht von lebenslanger Dauer ist. Eine Rückforderung des (Geld-)Geschenkes kommt allerdings auch in dieser Fallkonstellation regelmäßig nur noch in Frage, wenn die Beziehung kurz nach der Schenkung – innerhalb eines Zeitraumes von 2 bis 3 Jahren – endet (BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16).


4. Zusammenfassung 

Hatten die Schwiegereltern die Erwartung, mit ihrer Zuwendung die bestehende Ehe und das eigene Kind zu fördern, kann im Scheidungsfall eine Rückforderung in Betracht kommen. Entscheidend sind – wie so oft – die Umstände des Einzelfalles. Nehmen Sie bei Fragen zur Scheidung, Trennung und Rückforderung von Schenkungen jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Hülya Senol

Beiträge zum Thema