Was passiert, wenn ein Elternteil die Kinder beim Umgang manipuliert?

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Kinder lieben beide Elternteile. Im Falle einer Trennung ist es für die Kinder daher besonders schwer, sich zwischen ihren Eltern „aufzuteilen“. Für das Kindeswohl ist es daher entscheidend, dass die Kinder im Zuge der Trennung der Eltern in keine zusätzlichen Loyalitätskonflikte gebracht werden. Im Idealfall sollten sich beide Elternteile dieser Verantwortung bewusst sein.

Leider kommt es jedoch relativ häufig vor, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind bzw. die Kinder manipuliert. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Nicht selten stehen unterhaltsrechtliche Erwägungen im Vordergrund. Manchmal geht es dem einwirkenden Ehepartner aber auch allein darum, auf diese Weise Macht über den anderen Elternteil auszuüben respektive diesen über eine negative Einwirkung auf das Kind weiter nachhaltig zu treffen.

Letztlich bleibt es egal, aus welchen Gründen ein Kind von einem Elternteil manipuliert wird, denn keiner dieser Gründe lässt sich mit dem Kindeswohl vereinbaren.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich in einem Hinweisbeschluss vom 17.01.2017 (Az. – 4 UF 5/17) damit zu befassen, wie mit einer Manipulation eines Kindsvaters umzugehen ist, der seine abwertende Haltung gegenüber der Kindsmutter wiederholt gegenüber den Kindern kommunizierte und diese dadurch manipulierte. Auch wiederholte er, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. Das Amtsgericht hatte insofern als Reaktion auf das manipulative Verhalten des Kindsvaters angeordnet, dass der Umgang mit den Kindern bis auf Weiteres nur noch unter Aufsicht des Jugendamtes stattfindet. Hiergegen richtete sich dessen Beschwerde.

Grundsätzlich haben beide getrenntlebenden Eltern das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In bestimmten Fällen kann dieses Recht aber eingeschränkt werden. Dies ist der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umgang ggf. nicht zum Wohl des Kindes ausgeübt wird. Das Gericht kann in solchen Fällen anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf, also „begleitet“.

In dem oben geschilderten Fall hatte das Amtsgericht Oldenburg angeordnet, dass der Vater die beiden gemeinsamen acht und fünf Jahre alten Kinder, die nach der Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hatten, nur noch in Begleitung des Jugendamts sehen dürfe. 

Der Vater wandte ein, ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern zu haben und die Kinder stets aus den ehelichen Streitigkeiten herauszuhalten. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es die Mutter gewesen sei, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Erst ihm sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung zurückzubringen. Deshalb gäbe es keinen Anlass für einen begleiteten Umgang und die Entscheidung des Amtsgerichts sei falsch.

Das Oberlandesgerichts Oldenburg sah dies anders und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Oberlandesgericht betonte, dass stets das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung im Vordergrund stehen. Steht hier eine Beeinträchtigung im Raum, müsse das Umgangsrecht eingeschränkt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte dies durch die Anordnung eines ausschließlich begleiteten Umgangs, der die Kinder vor einer Manipulation der Kinder durch den Kindsvater schützen sollte.

Davon, dass eine Manipulation der Kinder vorlag, ging das Oberlandesgericht insofern ohne Zweifel aus. Das Gericht war davon überzeugt, dass er die Kinder nachhaltig dazu angehalten habe, gegenüber den Behörden den Kontakt zur Mutter abzulehnen und wahrheitswidrig zu behaupten, die Mutter habe sie allein gelassen und geschlagen. Die Kinder hätten die Anweisung, sich zu verstellen, aber nur kurz durchhalten können. Das Gericht sah die konkrete Gefahr als gegeben an, dass der Kindsvater mit seiner abwertenden Haltung gegenüber der Kindsmutter den Kindern schade.

Hinzu kam, dass der Vater wiederholt betonte, er erkenne die deutsche Rechtsordnung nicht an. Das Gericht sah hierin die weitere Gefahr, dass er die durch das Familiengericht zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsregelung ggf. nicht akzeptieren werde. Im Übrigen hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Maßreglungen durch den Vater berichtet. 

Vor dem gesamten Hintergrund bestätigte daher das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts und damit den angeordneten begleiteten Umgang zwischen Kindevater und Kindern.

Als Fazit ergibt sich hieraus, dass in jeder Form von einer Manipulation der Kinder abgesehen werden sollte. Zum einen sollte man sich als Elternteil seiner Verantwortung bewusst sein und die Kinder, welche unter der Trennung ohnehin zu leiden haben, in keinerlei weitere emotionalen Konflikte treiben. Dies schadet dem Kindeswohl. Zum anderen zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, dass derartige Bestrebungen ganz schnell nach hinten losgehen können, indem der Umgang sodann in Form der Anordnung eines begleiteten Umgangs beschränkt werden und in krassen Fällen sogar zeitweise ausgesetzt werden kann.






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