Was versteht man unter Arbeitsrecht?

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Begriff und Inhalt des Arbeitsrechts

Definiert wird das Arbeitsrecht allgemein als Sonderrecht der Arbeitnehmer. Das deutsche Arbeitsrecht entwickelte sich ab dem späten 19. Jahrhundert. Zunächst ging die Entwicklung nur langsam vonstatten; nach dem ersten Weltkrieg beschleunigte sich die Entwicklung zu einem eigenständigen Rechtsgebiet rapide. Somit ist das gegenwärtige Arbeitsrecht Ergebnis einer etwa einhundertjährigen Entwicklung. Diese Entwicklung ist insbesondere durch drei Leitlinien geprägt:

  • Verfeinerung der Gesetzgebung zum Schutz der Arbeitnehmer,
  • Entwicklung des Tarifvertragswesens und
  • Entwicklung des Betriebs- und Unternehmensverfassungsrechts.

Das Arbeitsrecht lässt sich nicht eindeutig einem der beiden großen Rechtsgebiete Privat- bzw. Öffentliches Recht zuordnen. Es enthält Elemente sowohl aus dem öffentlichen Recht (z. B. Arbeitszeitgesetz, Schwerbehindertenrecht und Mutterschutzgesetz) als auch aus dem Privatrecht (vorwiegend das Arbeitsvertragsrecht aus dem BGB, HGB und der GewO).

Das Arbeitsrecht selbst wird in zwei Bereiche unterteilt, nämlich in

  • das kollektive Arbeitsrecht und in
  • das Individualarbeitsrecht.

Das Individualarbeitsrecht regelt dagegen die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Man spricht auch von Arbeitsvertragsrecht. Dies ist jedoch ungenau, da auch das kollektive Arbeitsrecht in die Arbeitsverträge einwirkt.

Es ist jedoch zu beachten, dass:

  • Gesetz und Kollektivvereinbarung (Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung) gehen dem Arbeitsvertrag zwar grundsätzlich dem Rang nach vor, aber sie lassen dessen Geltung jedoch zumindest meistens dann bestehen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. Man nennt dies Günstigkeitsprinzip; vgl. § 4 Abs. 3 TVG.

  • Das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht sind häufig eng miteinander verbunden; beispielsweise bei der Frage, ob einem Arbeitnehmer anlässlich seiner Beteiligung an einem Streik gekündigt werden kann oder ob eine Tarifnorm, die er für sich geltend macht, wirksam zustande kam.

  • Zuständig für die Entscheidung über alle Fragen des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts sind nur die Arbeitsgerichte, § 2 ArbGG.

  • Im Arbeitsrecht ist das sogenannte Richterrecht von ganz besonderer Bedeutung. Dies stellt eine Form der Rechtsfortbildung durch die Richter dar. Dies geschieht durch Auslegung von unklaren Rechtsnormen bzw. Ausfüllung von Gesetzeslücken; dann geschieht dies durch das Fällen von Grundsatzentscheidungen der oberen Gerichte zu streitigen Rechtsfragen sowie durch Fortentwicklung oder Überprüfung von bereits bestehenden Auslegungen. Kritisch sei hier angemerkt, dass dies zu einer gewissen Unsicherheit über den Ausgang eines Prozesses führt.

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