Wegen sexuellen Mißbrauchs als Arzt beschuldigt? - Fachanwalt bietet erste Tipps und versierte Hilfe!

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Sind Sie Beschuldigter einer Straftat gem. § 174c StGB, weil sie angeblich unter Ausnutzung eines Beratung-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses eine Person sexuell missbraucht haben sollen? Dieses Delikt wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre bestraft. Schon der Versuch des Deliktes ist strafbar gem. § 174c Abs. 3 StGB.  In folgenden Rechtstipp finden Sie, dargestellt durch Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Borken, Ahaus, Dülmen) alles Wichtige rund um den § 174c StGB und Ihres weiteren Vorgehens bei einen solchen Vorwurf.


Geschützte Personen des § 174c StGB

Der Paragraph 174c StGB schützt einerseits Personen mit geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen. Der Begriff der geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung umfasst alle Personen mit Psychosen, Bewusstseinsstörungen, Persönlichkeitsstörungen, Intelligenzminderung oder anderen seelischen Störungen. Ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden zudem Suchtkrankheiten, dessen erkrankte Personen ebenso geschützt sind. Auch geschützt werden Personen mit einer körperlichen Krankheit oder Behinderung. Achtung: Als körperlich krank gelten schon Personen, die nur wegen einer einfachen und kurzfristigen Erkrankung einen Arztbesuch wahrnehmen. Die fragliche Person muss im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses dem entsprechenden Täter anvertraut sein. Ebenso erfasst werden psychotherapeutische Behandlungen gem. § 174c Abs. 2 StGB.


Täter dieser Tat

Als Täter kommen alle Personen in Frage, die zu einer Person im Rahmen eines Obhutsverhältnisses tätig werden. Dies umfasst insbesondere Ärzte, Psychiater, Psychotherapeuten und Betreuer. Zum Erfüllen des Tatbestandes ist für Ärzte bzw. Mediziner keine wirksame Approbation erforderlich. Im Folgenden wird hauptsächlich auf Ärzte als vermeintliche Täter eingegangen.


Obhutsverhältnis zwischen Patient und Arzt

Das Opfer muss mit dem vermeintlichen Täter in einem Obhutsverhältnis stehen. Dies bedeutet die Person ist dem Arzt im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis anvertraut. Auch Patienten, die einen Arzt zu einer bloßen Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem anvertraut sein.  Im Rahmen einer Betreuung muss der Täter fürsorgerische Tätigkeiten erfüllen. Das Vorliegen eines Vertrages ist nicht entscheidend; denn es kommt allein auf das tatsächliche Vorliegen eines solchen Obhutsverhältnisses an. Bereits hier können sich für einen erfahren Strafverteidiger erste Ansatzpunkte zur erfolgreichen Verteidigung ergeben, indem dieser zunächst prüft, inwiefern ein solches Obhutsverhältnis noch bestand oder schon durch Abschluss der Behandlung beendet war.


Missbrauch des Obhutsverhältnis

Dieses Obhutsverhältnis zwischen Opfer und Täter muss nun vom vermeintlichen Täter ausgenutzt worden sein, um sexuelle Handlungen am Opfer vornehmen zu können. Der Missbrauch des Obhutsverhältnisses setzt ein eindeutiges Macht- und Abhängigkeitsverhältnis voraus, welches sich aus dem konkreten Behandlungsverhältnis ableitet. Für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, kommt es auf die konkrete Art und Intensität des Verhältnisses an. Je intensiver die Kontakte im Verhältnis von Arzt und Patient sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Missbrauches.  Der Täter muss also die spezifische Abhängigkeits- und Vertrauenssituation bewusst für seine sexuellen Ziele ausnutzen. Dies kann insbesondere vorliegen, sollte der Arzt eine sexuelle Handlung als Teil der Behandlung darstellen. Dies kann bereits durch eine unnötige Aufforderung, sich im Rahmen der Behandlung vollständig zu entkleiden, erfüllt sein.

Mithin ist zu prüfen, ob eine sexuelle Handlung als solches überhaupt vorliegt. Die sexuelle Handlung erfordert einen Körperkontakt im Rahmen dessen entweder eine sexuelle Handlung beim Opfer vorgenommen wird oder der Täter eine solche durch das Opfer bei sich vornehmen lässt. Erfasst sind demnach nur Handlungen, die objektiv ausschließlich und eindeutig sexualbezogen sind oder objektiv ambivalent und zudem durch die Absicht motiviert sind, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Achtung: Medizinisch inzidierte Handlungen im Rahmen einer Therapie oder gynäkologischen Untersuchung unterfallen diesem Begriff nicht. 

Bei diesem Tatbestand ist zusätzlich die Erheblichkeitsschwelle zu beachten, welche abhängig von der konkreten Beeinträchtigung der Person und der Stellung des Täters prüft, inwiefern eine Handlung auch im strafrechtlichen Sinne als erheblich und strafwürdig zu betrachten ist. 


Einwilligung in sexuelle Handlung nicht stets ausgeschlossen

Eine Einwilligung des Opfers in die sexuellen Handlungen ist grundsätzlich aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen. Sollte jedoch die Initiative vom vermeintlichen Opfer ausgehen, kann dies möglicherweise das Ausnutzen durch den Täter ausschließen. Wie bei zahlreichen anderen Vorwürfen von Sexualstraftaten (dort oft Thema die mögliche "Einvernehmlichkeit" von Geschlechtsverkehr) könnten sich bei den Fragen zu Einwilligung gute Verteidigungsansätze ergeben.   

Um einen Missbrauch des Obhutsverhältnisses handelt es sich ebenfalls nicht, wenn schon zuvor eine unabhängige Liebesbeziehung bestand. Ein erfahrener Strafverteidiger kann für Sie prüfen, ob die vorgeworfene Handlung überhaupt als eine sexuelle Handlung gewertet werden kann und als solches auch erheblich war oder ob möglicher Weise andere Umstände Sie entlasten.


Verjährung - der Vorwurf kann noch viele Jahre nach Behandlung drohen

Die Verjährungszeit beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Wichtig ist jedoch, dass die Verjährung bei einem Delikt nach § 174c StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Erst danach beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen.


Berufliche Folgen - Approbationsentzug droht

Die Verurteilung zu einer solchen Tat kann zur Entziehung der Approbation und einem Berufsverbot führen. Dies ist ein entscheidender Einschnitt in die berufliche Laufbahn, wenn nicht sogar die Vernichtung der bürgerlichen Existenz. Schon der bloße Vorwurf ohne Verurteilung  einer solchen Tat kann persönlich und beruflich zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. 

Wie in jedem Bereich der Verteidigung in Sexualstrafsachen sind die Beschuldigten oft selbst das Opfer einer Falschbezichtigung. Die Vier-Augen-Situation des Patienten-Arzt-Verhältnisses führt zudem nicht selten zu schwierigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Dies bietet einerseits viele Chancen, wenn Sie auf einen versierten Rechtsanwalt zurückgreifen, der sich regelmäßig auch in Aussagepsychologie und Aussagelehre fortbildet. Andererseits genießen trotz des hohen Anteils an Falschanzeigen die vermeintlichen Opfer einen hohen Vertrauensvorschuss in der Justiz; dies birgt große Gefahren.       

Aufgrund dessen ist es für Sie unerlässlich beim Vorwurf einer solchen Straftat, konsequent gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zu schweigen - und umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann gemeinsam mit Ihnen die Verteidigungsstrategie erarbeitet. H. Urbanzyk mit Kanzleisitz in Coesfeld (zwischen Münster, Dortmund, Osnabrück) ist Fachanwalt für Strafrecht und seit Beginn seiner Berufslaufbahn in Sexualstrafsachen tätig. Er ist zudem erfahren in der Verteidigung von Medizinern, denen berufsbezogene Straftaten vorgeworfen werden. Rechtsanwalt Urbanzyk ist Bereitschaft im Beruf rund um die Uhr ebenso wenig fremd, wie Ihnen. Nehmen Sie unkompliziert Kontakt auf für das Erstgespräch über anwalt.de oder e-mail oder Signal/WhatsApp (0151 / 52068763 )  

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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