Wegfall Arbeitsplatz – vollstreckbarer Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

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Mit Urteil vom 21.03.2018 (Az. 10 AZR 560/16) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die Vollstreckung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs durch den Arbeitnehmer nicht allein mit dem Einwand abwenden kann, ihm als Arbeitgeber sei die Erfüllung wegen Wegfalls des konkreten Arbeitsplatz unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

Diese Entscheidung betrifft einen in der Praxis häufiger vorkommenden Fall. 

In einem Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitgeber auch zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers „zu unveränderten Bedingungen“ verurteilt worden. Ist allerdings in der Zwischenzeit der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers infolge von Veränderungen der Organisationsstruktur faktisch weggefallen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr an seinem alten Arbeitsplatz „zu unveränderten Bedingungen“ beschäftigen.

In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Fall hat der Arbeitgeber daher eine sog. Vollstreckungsgegenklage zum Arbeitsgericht erhoben. Damit wollte er die Zwangsvollstreckung durch den Arbeitnehmer verhindern (z. B. Verhängung von Zwangsgeldern oder Ordnungshaft) und verhindern, ggf. die Veränderung der Organisationsstruktur rückgängig machen zu müssen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat im Ergebnis zwar gegen den Arbeitgeber entschieden, ihm aber auch einen Ausweg aufgezeigt, indem es darauf verweist, dass der Arbeitgeber dann eben dem Arbeitnehmer eine andere „vertragsgemäße“ Tätigkeit zuweisen müsse, wenn ihm dies möglich und zumutbar ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt damit auf das „Direktionsrecht“ des Arbeitgebers ab, dem Arbeitnehmer innerhalb des vertraglich vereinbarten Aufgabenkreises auch andere Arbeiten/oder einen anderen Arbeitsplatz zuweisen zu können.

Damit ist die Frage beantwortet, was der Arbeitgeber zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines Beschäftigungsanspruchs machen muss, wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz des Arbeitnehmers faktisch entfallen ist? Antwort: Er muss dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten. Nur wenn dem Arbeitgeber auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, könnte er wohl mit einer Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt allerdings beim Arbeitgeber.


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