Wegfall des Verlustvortrages bei Teil-Betriebsveräußerung

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Der BFH hat in seinem Urteil vom 07.08.2008 (Az.: IV R 86/05) entschieden, dass Verluste die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen nicht mehr zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung stehen. 

Bislang gab es bereits eine Vielzahl von Verfahren vor dem BFH welche die Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer zum Gegenstand hatten. Dabei wurde immer wieder festgestellt, dass eine Verrechnung nur dann möglich ist, wenn die Unternehmens- und die Unternehmeridentität gewahrt ist.

In dem zu entscheidenden Fall setzte sich der Gewerbebetrieb einer KG aus zwei selbständigen Teilbetrieben zusammen. Aufgrund hoher Verluste in der Vergangenheit entschloss sich die KG dazu den Teilbetrieb zu veräußern auf den der Großteil der Verluste entfiel.

Streitig war demnach die Frage, ob diese Verluste des veräußerten Teilbetriebs wegen des Wegfalls der Unternehmensidentität mit der Veräußerung verloren gehen oder ob sie weiterhin der KG zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.

Dies wurde vom BFH verneint. Denn nach Ansicht des BFH ist die Unternehmensidentität teilbetriebsbezogen zu prüfen und somit in diesem Fall nicht mehr gegeben. Begründet wird dies vom BFH damit, dass auch Gewinne aus der Veräußerung von Teilbetrieben den Gewinnen aus der Veräußerung des gesamten Betriebes gleichgestellt werden und daher nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Demnach muss auch für die Frage einer Verlustverrechnung ein zu prüfender Teilbetrieb wie ein gesamter Betrieb behandelt werden.

Unabhängig hiervon besteht aber weiterhin die Möglichkeit der Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Teilbetrieben, soweit sie demselben Unternehmer zuzuordnen sind; dies wurde vom BFH in dem Urteil noch einmal klargestellt.

Bei einer beabsichtigten Veräußerung eines Teilbetriebes muss also beachtet bzw. geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen Teilbetrieb im steuerlichen Sinne handelt und welche Verluste anteilig auf diesen entfallen. Eine Verrechnung mit diesen Verlusten wird dann nicht mehr möglich sein.

Florian Grimm

Fachanwalt für Steuerrecht


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