Wegfall Kindesunterhalt

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Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt kann entfallen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, ein erheblich höheres Einkommen hat. Soweit durch die Unterhaltszahlung des weniger betreuenden Elternteils ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht entstünde, sind Unterhaltszahlungen nicht mehr geschuldet (BGH vom 10.07.2013 – XII ZB 297/12; zuletzt auch OLG Brandenburg vom 01.03.2021 – 9 UF 141/18).

Insbesondere bei beim Dreifachen des Nettoeinkommens besteht ein solches Ungleichgewicht. Aber auch schon das Zweifache des Einkommens kann im Einzelfall zu erheblichen Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung führen. Insbesondere dann, wenn der Verpflichtete durch die Unterhaltszahlungen seinen angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.400 Euro nicht mehr wahren kann, besteht die Möglichkeit einer Reduzierung der geschuldeten Unterhaltshöhe. Dies gilt bereits bei einer verbleibenden Einkommensdifferenz von mehr als 500 Euro. Der betreuende Elternteil kann dann verpflichtet sein, ersatzweise für den Kindesunterhalt aufzukommen.

Aus diesem Grunde ist der andere Elternteil auch zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Bei der Einkommensberechnung sind auch Vorteile aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Eigentum zu berücksichtigen. Diese werden dem Erwerbseinkommen hinzugerechnet. Der vermögenswerte Wohnvorteil ergibt sich aus der marktüblichen Vergleichsmiete für das konkrete Objekt. Aufgrund der Höhe der heutigen Mieten kann dies schnell zu einem zusätzlichen Anteil von über 1.000 Euro führen.


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