Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit

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Nicht selten erleben Unternehmer und vermögende Privatpersonen, die ins Ausland auswandern wollen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, eine böse Überraschung: Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG). Diese führt zu einer Besteuerung der stillen Reserven, das heißt, dass eine fiktive Veräußerung der Beteiligung angenommen und daher besteuert wird.

Häufig lässt sich dieses unerwünschte Ergebnis dadurch vermeiden, dass der Steuerpflichtige nur vorübergehend ins Ausland wegzieht und anschließend wieder nach Deutschland kommt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, wie das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Urteil vom 31.10.2019 – Aktenzeichen: 1 K 3448/17 E).

Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung

Hält eine Privatperson eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, führt der Wegzug dieser Person ins Ausland bei endgültiger Aufgabe des deutschen Wohnsitzes regelmäßig zur Besteuerung der stillen Reserven der Gesellschaft. Dies kann eine erhebliche Steuerbelastung darstellen, insbesondere wenn man bedenkt, dass nur eine fiktive Veräußerung besteuert wird, also tatsächlich kein Verkaufserlös erzielt wird.

Vorübergehende Abwesenheit       

Die Wegzugsbesteuerung fällt nicht an, wenn der Wegzug nur vorübergehender Natur ist. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren wieder zurück nach Deutschland zieht und wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, die Wegzugsbesteuerung entfällt.

Auch vom Finanzgericht Münster zu entscheidenden Fall handelte es sich um eine Konstellation, in der der Steuerpflichtige nach seinem Wegzug nach Dubai innerhalb von zwei Jahren wieder nach Deutschland zurückzog. Trotzdem versagte ihm das Finanzgericht die Befreiung von der Wegzugsbesteuerung.

Subjektiver Wille im Zeitpunkt des Wegzuges

Das Finanzgericht Münster begründete seine Entscheidung damit, dass neben der tatsächlichen Wiederkehr und der damit verbundenen Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland auch der subjektive Wille hierzu bestanden haben müsse. Der Wille müsse bereits im Zeitpunkt des Wegzuges vorgelegen haben. Zwar sei es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt seines Wegzuges seinen Willen zur Rückkehr gegenüber dem Finanzamt anzeigt habe, jedoch müsse er dann bei der Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Dies ist dem steuerpflichtigen Kläger in dieser konkreten Entscheidung nicht gelungen.

Wer hat das letzte Wort?

Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzgericht die Beurteilung des Finanzgerichts Münster teilt. Der Wortlaut der streitentscheidenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 S. 1 AStG beinhaltet keine subjektive Komponente. Entscheidend dürfte an dieser Stelle § 6 Abs. 3 S. 2 AStG sein, der eine Verlängerung der Frist um weitere fünf Jahre gestattet, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass seine Absicht zur Rückkehr fortbesteht. Dies spricht dafür, dass die Rückkehrabsicht bereits im Zeitpunkt des Wegzuges bestanden haben muss.

Beim Auswandern rechtzeitig an das Finanzamt denken

Die Wegzugsbesteuerung ist ein äußerst scharfes Schwert der deutschen Finanzverwaltung, welches man bei jedem Wegzug ins Ausland berücksichtigen sollte. Gerade in Fällen, in denen der Wegzug von Anfang an nur vorübergehend ist oder bei einem Wegzug innerhalb der EU ist die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung bei einer sorgfältigen Planung ohne großen Aufwand möglich.


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