Trust me if you can – Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung eines Trusts

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Einerseits ist die Errichtung eines Trusts in Deutschland nicht möglich, andererseits beschäftigen immer wieder verschiedene Trustkonstellationen deutsche Gerichte, da sie sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie der ausländische Trust in Deutschland qualifiziert wird und welche steuerlichen Auswirkungen er hat. Jüngst hat der Bundesfinanzhof versucht, für etwas mehr Klarheit zu sorgen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2021 – Aktenzeichen II R 13/19).

Lebzeitige Errichtung eines ausländischen Trusts

Die Erblasserin setzte ihren Sohn als (Mit-)Erben ein. Sie hatte lebzeitig einen Trust nach den gesetzlichen Vorschriften des Staats Guernsey errichtet und mit Vermögen ausgestattet. Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt den Trust. Bei diesem handle es sich um eine unselbständige/transparente Vermögensmasse, die in den Nachlass gefallen und zu versteuern sei.

Klage vor dem Finanzgericht – Uneinigkeit

Hiergegen wandte sich der Kläger. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter bestätigten, dass es sich beim Trust nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 Erbschaftsteuergesetz gehandelt habe. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und legte schließlich Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser hob die Entscheidung auf und bestimmte, dass die Angelegenheit noch nicht abschließend beurteilt werden könne, da die Tatsacheninstanz den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe.

Bundesfinanzhof: Zwei Konstellationen denkbar

Der Bundesfinanzhof unterschied zwei generelle Konstellationen:

  1. Wenn der Erblasser Vermögen in eine wirksam gegründete, rechtlich selbständige intransparente Vermögensmasse ausländischen Rechts eingebracht hat, ist ihm das Vermögen nicht mehr zuzurechnen. Es fällt dann nicht mehr in den Nachlass und ist mithin auch erbschaftsteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.
  2. Wenn der Erblasser sich jedoch Rechte vorbehalten hat und daher weiterhin frei über das Vermögen verfügen kann, ist die Vermögensmasse transparent und daher das Vermögen weiterhin dem Erblasser beziehungsweise seinem Nachlass zuzuordnen.

Intransparente oder transparente Vermögensmasse? – das ist hier die Frage

Diese Einordnung ist für die Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung essentiell: Während Vermögen einer intransparenten Vermögensmasse (a) dem Stifter nicht mehr zuzurechnen ist, so dass sein Tod erbschaftsteuerlich keine Auswirkung auf das Trustvermögen hat, liegt der Fall anders, wenn es sich um eine transparente Vermögensmasse handelt (b), das Vermögen in den Nachlass des Erblassers fällt und demnach erbschaftsteuerlich zu versteuern ist.

Vorbehalt von Herrschaftsbefugnissen über Trustvermögen?

Ob der Stifter sich in diesem Sinne Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hat, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. In Betracht kommt beispielsweise der Vorbehalt in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens, die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen, und die Weisungshoheit.

Letztlich kann der Stifter in einem solchen Fall aufgrund seiner Befugnisse bis zu seinem Todesfall über das Vermögen der Stiftung wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen. Dementsprechend ist das Trustvermögen auch wie ein Bankvermögen des Erblassers erbschaftsteuerlich zu behandeln.

Für die Beurteilung maßgebliches Recht

Im konkreten Fall verwies der Bundesfinanzhof das Verfahren wieder zurück an das Finanzgericht, da die Frage, ob relevante Herrschaftsbefugnisse vorbehalten wurden, durch das Recht des Staats zu beurteilen ist, welches auf den Trust anzuwenden ist. Dies ist regelmäßig das Recht im Staat der Errichtung.

Vorliegend hat das erstinstanzliche Gericht jedoch hierzu keine Feststellungen getroffen, da es offensichtlich nicht davon ausging, dass es hierauf ankäme. Dementsprechend musste im weiteren Verlauf der Sachverhalt abschließend durch die Tatsacheninstanz aufgeklärt werden.

Trustbesteuerung – Im Ertragsrecht besteht ein erhöhtes Steuerrisiko

Durch die vorstehende Entscheidung hat der Bundesfinanzhof Kriterien bestimmt, die dabei helfen, nachzuvollziehen, wann Trustvermögen in den Nachlass fällt. Gleichwohl sind in diesem Bereich weiterhin eine Reihe von Rechtsfragen noch offen, so dass für den Steuerpflichtigen in diesem Fall erhöhte Wachsamkeit zwingend erforderlich ist.

Dies gilt nicht nur für die Erbschaftsteuer. Beispielsweise besteht bei Einkünften eines Trusts die Gefahr, dass diese zum inländischen Einkommen eines Begünstigten gerechnet werden, obwohl dieser überhaupt keine Auszahlungen erhält. Betroffenen Personen, die wissen, dass im Ausland ein Trust zu ihren Gunsten errichtet wurde, ist zwingend anzuraten, die konkrete Rechtslage auf etwaige Steuerfallen prüfen zu lassen.

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer, stehen Ihnen die Fachanwälte sherb, insbesondere unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Erbrecht, gerne zur Verfügung. 


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