Weigerung der Annahme eines Verkaufsprospekts ist kein Verzicht auf Beratung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 07.02.2019, Az. III ZR 498/16, weiter die Rechte von geschädigten Kapitalanlegern gestärkt. In dem Fall stritt ein Postbank-Kunde mit dem Kreditinstitut um Schadenersatzansprüche bei der Vermittlung von verlustträchtigen Schiffsfondsanteilen.  

Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass sie geminderte Aufklärungspflichten über die Risiken der Kapitalanlage trafen, da der Anleger die Annahme des Emissionsprospekts als "zu dick und zu schwer" ablehnte.

Der BGH entscheid nun, dass die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, nicht als Verzicht auf eine anlage- und anlegergerechte Beratung zu werten ist. Auch ohne Prospektübergabe kann ein Anleger erwarten, dass der Berater die risikorelevante Aufklärung in dem persönlichen Anlageberatungsgespräch erbringt, so das Gericht. Die Ablehnung, den Prospekt entgegenzunehmen, sei dahingehend zu verstehen, dass der Anleger den Prospekt lediglich nicht selbst lesen wolle. Ein Verzicht auf die mündliche Aufklärung sei damit aber nicht verbunden.

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. „Es kommt immer wieder vor, dass Banken versuchen, sich ihren Aufklärungspflichten zu entziehen. Die bloße Verweigerung, einen mehr als 100 Seiten umfassenden Prospekt mit umfangreichen betriebswirtschaftlichen Ausführungen anzunehmen und zu lesen, kann nicht als Verzicht auf eine ordnungsgemäße Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs verstanden werden,“ so der Jurist.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei. Wir vertreten Kapitalanleger im gesamten Bundesgebiet. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!


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