Welche Auswirkungen hat eine Geschlechtsumwandlung auf das Grundbuch?

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1. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register. Darin sind die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte verzeichnet, sowie die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und Belastungen. 

Das Grundbuch wird beim Amtsgericht geführt. Der Inhalt des Grundbuchs gilt als richtig und vollständig – öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

2. Auswirkungen einer Geschlechtsumwandlung auf das Grundbuch

Das Kammergericht befasste sich in seinem Beschluss vom 08.03.18 – 1 W 439/17 – damit, dass ein Mann im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen war. Nach einer Geschlechtsumwandlung führte der frühere Mann einen weiblichen Vornamen. Der zuständige Urkundsbeamte trug den Hinweis „Namensänderung“ in das Grundbuch ein, und dass die Eigentümerin nunmehr einen bestimmten weiblichen Vornamen führt. Dagegen wandte sich die Eigentümerin.

Das Kammergericht gab dem Urkundsbeamten Recht. Es müsse ausgeschlossen sein, dass aufgrund der Eintragung eines anderen Namens im Grundbuch der Eindruck entstehen könne, es habe ein Eigentümerwechsel am Grundstück stattgefunden. Dies fordere das öffentliche Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs. Es müsse mit dem Hinweis auf die Namensänderung von vornherein der Möglichkeit entgegengetreten werden, anzunehmen, es habe ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs und seine Registerfunktion erfordern es, Eintragungen nachvollziehbar darzustellen. 

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