Welche Bankgebühren sind unzulässig? BGH vom 12.09.2017

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Auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins hin hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit verschiedener Bankgebühren zu äußern. Es ist nicht das erste Mal, dass das höchste deutsche Zivilgericht ein verbraucherfreundliches Urteil gegen Bankgebühren fällt.

Konkret ging es dabei um

  1. Gebühren für die Änderung eines Dauerauftrags,
  2. Gebühren für Kundenbenachrichtigungen, nachdem eine Überweisung mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wurde oder Lastschriften oder Einzugsermächtigungen fehlgeschlagen waren und
  3. monatliche Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto.

Die beklagte Sparkasse hatte ihren Kunden im ersten Fall pauschal 2 Euro in Rechnung gestellt. Für Fälle nach Punkt 2 sollten jedes Mal pauschal 5 Euro fällig sein. Für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) sollte der Kunde gar 7 Euro monatlich bezahlen.

In allen Punkten hat der BGH den Bankgebühren einen Riegel vorgeschoben. Zwar sind Gebühren nicht in jedem Fall per se unzulässig, allerdings muss eine Bank – was hier nicht geschehen war – bestimmte Anforderungen erfüllen.

Sehr verbraucherfreundlich ist die aktuelle BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15) daher allemal. Im Einzelnen hat der BGH zu den obigen Punkten folgendes ausgeführt:

  • Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags ist laut BGH als Widerruf zu behandeln. Eine Gebühr hierfür darf daher im Regelfall gar nicht erhoben werden.
  • Gebühren für entsprechende Kundenbenachrichtigungen (also die Unterrichtung über die Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung) müssen laut BGH zwingend an den für die Unterrichtung tatsächlich anfallenden Kosten aufseiten der Bank ausgerichtet sein. Dies war im entschiedenen Fall der Sparkasse nicht gegeben, da hier auch weiterer Aufwand (wie z. B. bestimmte Personalkosten) an den Kunden weitergegeben werden sollte. Jener Aufwand entstand im vorliegenden Fall aber bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichteinlösung und diese gehört zu den ureigenen vertraglichen Pflichten der Bank, sodass hierfür ein separates Entgelt nicht zulässig ist. Der zusätzliche Aufwand hatte also gerade keinen direkten Bezug zu der bloßen Benachrichtigung des Kunden. Die verlangten Gebühren sind daher – so der BGH – unangemessen.
  • Zum Thema Pfändungsschutzkonto (P-Konto) hatte der BGH bereits früher entschieden, dass Extragebühren hierfür in der Regel unzulässig sind und ein entsprechendes P-Konto nicht mehr kosten darf, als ein Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11).

Was bedeutet die neue BGH-Entscheidung nun konkret für den Verbraucher als Bankkunden?

  • Die Zahlung entsprechender einschlägiger Bankgebühren kann in Zukunft unter Berufung auf das BGH-Urteil verweigert werden.
  • Bereits bezahlte einschlägige Gebühren können innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert werden.

Insbesondere gibt es keinen Grund, anstandslos alle Zusatzgebühren zu akzeptieren, die Banken ihren Kunden neben den regulären Kontoführungsgebühren mitunter unterschieben wollen. Es gibt gerade in letzter Zeit eine ganze Reihe von verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen, die die Rechte der Bankkunden deutlich gestärkt haben.

Für eine nähere Beratung und eine Prüfung Ihrer Rechte im konkreten Einzelfall steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.



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