Welche Besonderheiten gelten für deutsche Arbeitgeber, die ukrainische Geflüchtete anstellen wollen?

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Nicht wenige deutsche Arbeitgeber sind nun bemüht, den aus der Ukraine Geflüchteten möglichst schnell und reibungslos eine Beschäftigung zu bieten. Ukrainische Flüchtlinge können in Deutschland arbeiten, wenn die Beschäftigung der jeweiligen Person im Einzelfall erlaubt ist. Der potenzielle Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob die einzustellende Person über eine Erlaubnis verfügt, in Deutschland arbeiten zu können. Denn ohne Arbeitserlaubnis ist eine Beschäftigung in der Regel unzulässig. Eine Aufenthaltserlaubnis legt den Grundstein für eine solche Arbeitserlaubnis.

Für Geflüchtete aus der Ukraine ist ein Schutzstatus per EU-Richtlinie geregelt. Namentlich haben die EU-Staaten die sog. Massenzustrom-Richtlinie aktiviert, die Geflüchteten einen Aufenthalt von einem Jahr ohne Notwendigkeit der Durchführung eines Asylverfahrens sichert. Das hat zur Folge, dass Aufenthaltserlaubnisse bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden können. Die Massenzustrom-Richtline wurde in Deutschland in § 24 AufenthG umgesetzt. Danach kann die zuständige Ausländerbehörde allen Personen, die der Richtlinie unterfallen, eine Aufenthaltserlaubnis von zunächst einem Jahr erteilen. Geprüft wird nur, ob die betroffenen Personen die ukrainische Staatsangehörigkeit haben oder als Ausländer in der Ukraine lebten und nicht in die Heimat zurückkehren können.

Eine Beschäftigungserlaubnis ist durch die Ausländerbehörde zu erteilen, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht.

Bereits mit dem vorläufigen Dokument (Fiktionsbescheinigung) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhält der/die Geflüchtete die Erlaubnis zum Arbeiten. Die Fiktionsbescheinigung und die spätere Aufenthaltserlaubnis müssen den Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" ohne Einschränkungen enthalten.

Nur soweit berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen bestehen, etwa bei Ärzten/Ärztinnen und Lehrern/Lehrerinnen, ist die Anerkennung der Berufsqualifikation zwingende Voraussetzung einer Beschäftigung.

Für die Geflüchteten gelten keine Besonderheiten hinsichtlich der Sozialversicherung und Steuerabgaben. Die berufliche Eingliederung kann durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Dies kann beispielsweise in Form eines Eingliederungszuschusses gewährt werden. Dies liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Bundesagentur für Arbeit. Ein Rechtsanspruch besteht diesbezüglich nicht.


Der Arbeitgeber sollte demnach darauf achten, dass vor Arbeitsbeginn ein Aufenthaltstitel mit integrierter Arbeitserlaubnis vorliegt. Das Bundesministerium hat dahingehend die Bundesländer aufgefordert, die Aufenthaltserlaubnis zusammen mit der Arbeitserlaubnis zu erteilen.

Für die Arbeitgeber ist es ratsam Klauseln mit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, beispielsweise hinsichtlich eines etwaigen Kriegsendes in der Ukraine.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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