Welche Versicherung kommt bei Sturmschäden auf?

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Die Sturmtiefs „Mike“ und „Niklas“ haben in den vergangenen Tagen teils gravierende Schäden an Gebäuden und Fahrzeugen verursacht. Viele Geschädigte stellen sich nun die Frage, was versichert ist und was nicht.

Gegen die finanziellen Folgen von Sturmschäden kann man sich mit einer Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherung absichern. Ersetzt werden Sturmschäden ab Windstärke 8 – also ab einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern.

Für Schäden am Gebäude, die zum Beispiel durch umgefallene oder abgebrochene Bäume, Äste, etc. entstanden sind, kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig. Wird der Keller überschwemmt, leistet die Elementarschadenversicherung.

Haben Sie keinen eigenen Versicherungsschutz und stürzt z.B. der Baum des Nachbarn auf Ihr Gebäude, kann ggfs. ein sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen, der unabhängig von einem individuellen Verschulden ist. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, sollten Sie einen Fachanwalt prüfen lassen.

Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung werden von der Hausratversicherung ersetzt. In der Glasversicherung werden ohne Rücksicht auf die Schadenursache die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine etwa erforderliche Notverglasung ersetzt.

Für Schäden an einem Kraftfahrzeug ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Die Kaskoversicherung greift nicht nur bei einem „Umwehen“ des Fahrzeuges, sondern auch – was weitaus häufiger ist – wenn das Fahrzeug durch umherfliegende Gegenstände, zum Beispiel Ziegel oder Äste, beschädigt wird. Sturmschäden werden über die Teilkaskoversicherung abzüglich einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt davon unberührt, so dass Sie im Falle der Schadensmeldung keine Höherstufung befürchten müssen.

Was Sie nach Feststellen eines Sturmschadens beachten sollten:

Ihnen obliegt als Versicherungsnehmer eine Schadengeringhaltungspflicht. Ergreifen Sie daher Schutzmaßnahmen, um eine Ausweitung des Schadens zu verhindern. Auch sollten herumliegende Teile, weggeräumt werden, damit diese nicht weiteren Schaden anrichten können. Vermeiden Sie dabei aber riskante Rettungsversuche, um sich oder Andere nicht zu gefährden.

Der Versicherer wird von Ihnen eine Übersicht des beschädigten oder zerstörten Eigentums verlangen. Sie sind daher gut beraten, z.B. Ihre Einrichtung regelmäßig zu fotografieren (z.B. wertvollen Hausrat) und die Kaufbelege der wichtigsten Anschaffungen aufzubewahren. Sofern der Neuwert versichert ist, ersparen Sie sich damit den Streit um die Höhe Ihres Entschädigungsanspruchs. Bei größeren Schäden wird Ihnen der Versicherer ggfs. einen Außenregulierer schicken, der den Schaden vor Ort aufnimmt. Nach flächenübergreifenden Orkanen kann dies aber im Einzelfall auch dauern. Daher sollten Sie selbst für eine bestmögliche Dokumentation sorgen. Fotografieren Sie also den Schaden, bevor Sie mit dem Aufräumen oder mit Sicherungsmaßnahmen beginnen. Heutzutage verfügt fast jeder über ein Smartphone mit Kamerafunktion, so dass Sie dies keine unnötige Zeit kosten wird.

In jedem Fall gilt, die Schadenanzeige an den Versicherer ist gewissenhaft auszufüllen. Nicht selten werden fahrlässig gemachte Angaben andernfalls zum Bumerang, da Versicherer diese dann nutzen, um die Leistung einzuschränken.


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