Welchen Schutz bietet das HKÜ über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung?

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Welchen Schutz bietet das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) bei Entführungen oder Zurückhalten eines Kindes?

Dieses Übereinkommen, das für Deutschland und viele andere Staaten gilt, bietet die Möglichkeit, bei Kindesentführungen bzw. Zurückhalten des Kindes einen Antrag auf Rückführung des Kindes in das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu stellen. Zuständig für einen solchen Rückführungsantrag ist die Zentrale Behörde des jeweiligen Vertragsstaates. Ein solcher Antrag ist dann gerechtfertigt, wenn eine Sorgerechtsverletzung vorliegt, d.h., wenn gegen den Willen des anderen Elternteils, der Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, das Kind in ein anderes Land entführt wird, bzw. das Kind nach einem Aufenthalt im Ausland nicht mehr in das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgebracht wird. Hier spricht man von dem sogenannten Zurückhalten des Kindes. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Elternteil mit dem Kind in den Schulferien in sein Herkunftsland fährt und dann nach Ablauf der Ferien mit dem Kind nicht mehr nach Deutschland zurückkehrt.

Die andere Konstellation ist dann gegeben, wenn Mutter und Vater sich die elterliche Sorge teilen und ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen in sein Herkunftsland dauerhaft zurückkehrt. In diesem Fall kann der jeweils betroffene Elternteil bei der Zentralen Behörde in Deutschland, beim Bundesamt für Justiz in Bonn, einen entsprechenden Antrag auf Rückführung stellen. Die Formulare zur Stellung eines Rückführungsantrags können auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz heruntergeladen werden. Nach Antragstellung wird das Bundesamt für Justiz sich an die entsprechende Zentrale Behörde des Landes wenden, in welches das Kind entführt bzw. in dem es zurückgehalten wurde. Es wird zunächst versucht, den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, und der Elternteil, der das Kind entführt hat, wird aufgefordert, das Kind zurückzubringen. Wird das Kind nicht herausgegeben, leitet die zuständige Zentrale Behörde vor Ort ein Gerichtsverfahren zur Rückgabe des Kindes ein. Es besteht aber keine Pflicht sich an die Zentrale Behörde zu wenden, vielmehr kann auch um das Verfahren zu beschleunigen, was aus meiner Sicht zu empfehlen ist, gleich das gerichtliche Rückführungsverfahren eingeleitet werden.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Rückführungsverfahren ist in den Fällen gegeben, in denen die Entführung nach Deutschland erfolgt ist, wenn also z. B. eine deutsche Staatsangehörige, die zuvor in Spanien gelebt hat, mit dem gemeinsamen Kind nach erfolgter Trennung ohne Zustimmung des Vaters nach Deutschland zurückgekehrt ist.

Im Rahmen des Rückführungsverfahrens ist vom Gericht nicht zu überprüfen, welcher Elternteil der bessere ist, vielmehr wird hier die Frage zu klären versucht, ob das Kind widerrechtlich außer Landes gebracht worden ist und somit eine Sorgerechtsverletzung vorliegt. In einem solchen Fall ist grundsätzlich der Rückführung stattzugeben, es sei denn die Rückführung stellt eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar. Nur dann ist die Rückführung abzulehnen. Das kann der Fall sein, wenn die Rückkehr in ein Krisengebiet erfolgen soll oder auf sonstige Weise schwere seelische Schäden des Kindes nachweisbar sind. Ein Kind wird aber nicht allein deshalb in eine unzumutbare Lage versetzt, weil der Elternteil, der das Kind entführt hat, sich darauf beruft, er könne in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes nicht zurückkehren. Die deutsche Mutter im obigen Beispielfall kann also nicht damit argumentieren, dass die Situation im Herkunftsland des anderen sehr schlecht sei und sie deshalb nicht mit dem Kind dorthin zurückkehren könne. Für sich allein genommen ist dies kein Argument, die Rückführung abzulehnen.

Eltern, die ihre Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verbringen, sollten sich diesen Schritt daher gut überlegen, da hierbei häufig vergessen wird, dass es sich im Rahmen des gerichtlichen Rückführungsverfahrens um keine Sorgerechtsentscheidung handelt. Insbesondere soll durch das Abkommen gewährleistet werden, dass gerade keine Sorgerechtsentscheidung vorweggenommen wird. Möchte somit der deutsche Elternteil, der zurück nach Deutschland will und sich von dem ausländischen Elternteil getrennt hat, wieder in Deutschland leben, so sollte er dies vorab durch das Gericht im Ausland klären lassen, ehe der Schritt unternommen wird, ohne Zustimmung des anderen Elternteils nach Deutschland zurückzukehren, denn die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind zurückzuführen ist, ist hoch.


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