Internationale Adoption

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Erfolgt die Adoption in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (HAÜ)], so hat dies den großen Vorteil, dass keine Anerkennung der im Ausland ausgesprochenen Adoption erforderlich ist. Deutschland ist Vertragsstaat des HAÜ. Eine Fülle von Staaten hat das Abkommen ratifiziert, um so einheitliche Standards für eine Adoption zu gewährleisten und dadurch insbesondere dem Kinderhandel vorzubeugen. Da sich die Vertragsstaaten zur Einhaltung der im Abkommen festgelegten Standards verpflichtet haben, kann davon ausgegangen werden, dass sich sowohl die Auswahl des Kindes als auch die Adoption an sich in Einhaltung des Abkommens vollzogen haben. 

Besteht die Pflicht, die Adoption, die in einem Vertragsstaat des HAÜ erfolgt ist in Deutschland noch anerkennen zu lassen?

Nein, die in einem Konventionsstaat erfolgte Adoption ist nach Art. 23 Abs. 1 HAÜ ohne weitere Prüfung anzuerkennen, wenn eine Bescheinigung über den konventionsgemäßen Vollzug vorgelegt werden kann.

Ist eine Adoption eines Kindes aus einem Nichtvertragsstaat des HAÜ anzuerkennen?

Eine solche Adoption wird nicht ohne Weiteres anerkannt, vielmehr müssen Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Anerkennung der Adoption stellen. Leben Sie im Ausland ist hierfür das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 

Wie erfolgt die Anerkennung einer Adoption, die in einem Nicht- Vertragsstaat des HAÜ ausgesprochen wurde?

Hat z.B. ein deutsch- ghanaisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, ein Kind in Ghana adoptiert, so ist die in Ghana erfolgte Adoption nicht ohne weitere Überprüfung in Deutschland anzuerkennen. Vielmehr ist beim Familiengericht in Deutschland ein Antrag auf Anerkennung der in Ghana ausgesprochenen Adoption sowie die Feststellung ihrer rechtlichen Wirkungen zu stellen. Eine Anerkennung ist dann abzulehnen, wenn die Adoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere durch das Gericht festzustellen, ob eine Kindeswohlprüfung im Ausland vorgenommen wurde.

Ebenso müssen die leiblichen Eltern am Adoptionsverfahren beteiligt worden sein, d.h. es darf weder gegen deren Willen gehandelt noch dürfen diese gänzlich übergangen worden sein. Im Übrigen ist es erforderlich, dass die Eignung der Adoptionsbewerber vom Gericht in Ghana verifiziert wurde.

Wie erfolgt das Anerkennungsverfahren im Einzelnen?

Das Familiengericht setzt sich mit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, die zum Bundesamt für Justiz gehört, in Verbindung, um von dieser eine Stellungnahme hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der im Ausland ausgesprochenen Adoption nach § 5 Abs. 3 S. 4 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) zu erhalten.

Die in unserem Beispielfall in Ghana erwirkte Entscheidung ist in Deutschland nach §§ 108, 109 FamFG dann anzuerkennen, wenn nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG die Anerkennung nicht zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Hier spricht man von dem sogenannten ordre public. Ein wesentliches Element des deutschen Adoptionsrechts ist, dass die Adoption dem Kindeswohl entsprechen muss. Hierbei wird der Frage nachgegangen, ob für die konkrete Adoption ein Adoptionsbedürfnis besteht, die Adoptiveltern zur Adoption geeignet sind und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist. Sind diese Gesichtspunkte im Rahmen der Auslandsadoption völlig außer Acht gelassen worden, stößt die Anerkennung der im Ausland ausgesprochenen Adoption auf Schwierigkeiten.

Haben also die Adoptionsbewerber ihren Lebensmittelpunkt, wie in unserem Beispielfall, zum Zeitpunkt der Adoption in Deutschland, ist es z.B. nicht ausreichend, dass sich das Gericht in Ghana lediglich von den Einkommensverhältnissen und Ansichten der Adoptionsbewerber überzeugt hat, ohne deren Eignung konkret zu hinterfragen.

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist nach deutschem Recht, dass die Frage geprüft wurde, ob zumindest zu erwarten ist, dass ein Eltern- Kind-Verhältnis entsteht.

Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Adoption anerkennungsfähig ist, ist das Verfahren dann abgeschlossen?

Nein, dann wird noch in einem zweiten Schritt der Wirkungsumfang der Adoption festgestellt, d.h. ist durch die Adoption das Eltern-Kind- Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen (starke Adoption) oder löst die Adoption nach ausländischem Recht lediglich eine schwache Wirkung aus. Bei einer schwachen Adoption bestehen die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern fort. In diesem Fall wird durch das Gericht festgestellt, dass das Annahmeverhältnis der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Adoptiveltern einer nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Adoption gleichsteht. Bei der starken Adoption wird hingegen festgestellt, dass die im Ausland erfolgte Adoption der Wirkung einer Adoption nach deutschem Recht gleichsteht.


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