Welcher Elternteil entscheidet über die Corona-Impfung bei minderjährigen Kindern?

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1. Gemeinsame Entscheidung der Sorgeberechtigten über das Impfen

Zur elterlichen Sorge gehört auch die medizinische Sorge für das minderjährige Kind, also auch Entscheidungen dazu, ob ein minderjähriges Kind geimpft werden soll oder nicht. Selbst eine Schutzimpfung, und erst recht eine Corona-Impfung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, so dass die Zustimmung beider Sorgeberechtigter vorliegen muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, § 1628 BGB.


2. Antrag nach § 1628 BGB

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht darüber verständigen, ob ihr minderjähriges Kind gegen Corona geimpft werden soll, kann ein Elternteil einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 1628 BGB beim Familiengericht stellen, ihm die Entscheidungsbefugnis über die Impfung zu übertragen. In der Regel werden die Familiengerichte demjenigen Elternteil die Entscheidungsbefugnis zur Corona- Impfung übertragen, dessen Meinung über die Corona- Impfung den offiziellen Empfehlungen der Ständigen Impfkomission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) für die jeweilige Altersklasse eines Kindes entspricht. 


3. Entscheidung des BGH vom 3.5.2017

Der BGH hatte bereits 2017 in seiner Entscheidung vom 3.5.2017 - XII ZB 157/16 - darauf hingewiesen, bei Impf- Entscheidungen wird den Impfempfehlungen der STIKO gefolgt, nachdem die Empfehlungen der STIKO den aktuellen medizinischen Standard widerspiegeln.Diese Ansicht des BGH wird nicht nur auf Corona-Impfungen angewandt, sondern allgemein auf jegliche Impfungen.


4. Entscheidung des OLG München vom 18.10.2021

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 18.10.2021 - 26 UF 928/21, mit dem es über eine Corona-Impfung zu entscheiden hatte, herausgehoben, dass ein derartiger Beschluss des Familiengerichts nach § 1628 BGB nicht nur die sogenannte Erst- und Zweitimpfung umfasst. Da die Entscheidung über die Corona-Impfung einheitlich getroffen werden muss, seien von dem Beschluss nach § 1628 auch Auffrischungs- und Folgeimpfungen gedeckt. 

Damit folge das OLG München der ständigen Rechtsprechung des BGH zu Fragen des Impfens von Minderjährigen. Mit dieser Begrründung ließ das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zu.


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