Wenn der Umgang zu den Eltern dem Kindeswohl dient, dürfen getrenntlebende Eltern ihren Kindern diesen nicht verweigern!

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Welche Umgangsrechte bzw. welche Umgangspflichten hat ein getrenntlebender Vater? Das war die Frage, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde. Ein Ehepaar, Eltern von drei Söhnen, lebte getrennt, war aber noch nicht rechtskräftig geschieden. Beide hatten das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder.
Der Vater war bereits 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebte mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er mittlerweile auch ein Kind hatte. Er weigerte sich, seine drei Söhne regelmäßig zu treffen. Er sagte, er leide wegen des Säuglings unter Schlafmangel, außerdem habe er viel Stress bei der Arbeit.
Die Söhne vermissten ihren Vater und wollten ihn gerne regelmäßig treffen, weshalb die Mutter vor Gericht ging. Die Richter urteilten zu Gunsten der Mutter. Kinder hätten ein Recht darauf, ihren Vater regelmäßig zu sehen. Er sei außerdem gesetzlich verpflichtet, Kontakt zu seinen Söhnen zu halten, wenn dies dem Kindeswohl diene (§ 1684 Abs. 1 BGB). Elternschaft beinhalte grundsätzlich die Pflicht, sich um seine Kinder zu kümmern, sie zu pflegen und zu erziehen. Genauso hätten aber auch die Kinder ihrerseits das Recht, Zeit mit ihren Eltern zu verbringen. Nur so könne eine persönliche Entwicklung zu den Eltern aufgebaut werden, die nachweislich für die Entwicklung von Kindern sehr wichtig ist.
Eltern, die ihren Kindern den Kontakt verweigern, entziehen sie sich ihrer Verantwortung und vernachlässigen ihre Erziehungspflicht, die auch im Grundgesetz verankert ist. Im vorliegenden Fall urteilten die Richter: Der Vater muss seine drei Söhne an einem Sonntag im Monat und während eines nicht näher bestimmten Teils der Schulferien zu sich holen. Wenn er dafür keine Zeit habe, müsse er seine Prioritäten neu setzen – so die Richter (OLG Frankfurt am Main, AZ 3 UF 156/20, Beschluss vom 11.11.2020).


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