Wenn es in Polen gekracht hat

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Mit dem Auto unterwegs in Polen. Lange darauf gefreut, alles genau vorbereitet und endlich fast am Ziel. Und dann das: es kracht. Zum Glück ist niemand verletzt, aber Ihr Auto ist hin und das Fahrzeug des anderen sieht auch nicht besser aus. Konfusion. Alle schreien, Sie auch. Was nun?

Unfälle sind immer ärgerlich und unangenehm, umso mehr, wenn im Ausland zu den üblichen Problemen zusätzliche Unwägbarkeiten hinzukommen, die sich aus der häufig im Höchstfall bruchstückhaften Beherrschung der fremden Sprache und der mangelnden Kenntnis des geltenden Rechts ergeben.

Insbesondere bei nachfolgenden Auseinandersetzung zur Schadensregulierung oder vor Gericht gilt polnisches Recht und Sie werden es im konkreten Fall immer mit polnischen Versicherungen, Gerichten, Ämtern und  Behörden zu tun bekommen. Die haben ihre eigenen Regeln, zeitlichen Abläufe und Prioritäten. Es drohen riskante Missverständnisse  und  die Kommunikation ist oft sehr langwierig.

Ohne eine vertrauenswürdige  anwaltliche Vertretung vor Ort, der die rechtlichen Gegebenheiten Regeln bekannt sind und  die beide Sprachen beherrscht,  können Sie in Schwierigkeiten geraten. Deshalb empfiehlt  es sich, von Anfang an die Hilfe einer erfahrenen deutsch-polnischen Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen. Auch Ihre Rechtsschutzversicherung wird einen deutsch-polnischen Anwalt bevorzugen.

Erste Schritte

Nachdem Sie sich und die Unfallstelle entsprechend der konkreten Situation gesichert haben (Warnweste, Warnkreuz, Einweiser) ist das erste, was Sie auch in Polen tun müssen, die Personen- und Fahrzeugdaten des Unfallgegners festzuhalten, d. h. Kennzeichen, Name und Anschrift des Fahrers und des Halters des oder  der beteiligen Fahrzeuge sowie alle Nummern der Haftpflichtversicherungen und die Namen der Versicherer. Wenn möglich fotografieren Sie die Situation an der Unfallstelle und versuchen Sie, Namen und Daten von potenziellen Zeugen zu notieren. Empfehlenswert ist, den mehrsprachigen Europäischen Unfallbericht zu verwenden. Damit werden wenigstens einige Verwechslungen vermieden, die durch fehlende Sprachkenntnisse passieren können.

Unterzeichnen Sie aber auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke, deren Inhalt Sie nicht verstehen oder bei denen Sie nicht sicher sind, ob diese nicht später gegen Sie verwendet werden können. Geben Sie keinerlei Schuldbekenntnis ab.

Die Grüne Karte müssen Sie zwar nicht mehr dabei haben, aber u. U. könnte sie sich am Unfallort und bei der Schadenabwicklung  als nützlich erweisen.

Wen rufen?

Bei Unfällen ohne Personenschaden braucht die Polizei nicht gerufen zu werden. Sie kommt auch nicht bei überschaubaren Blechschäden. Falls der Streit mit dem Unfallgegner jedoch größere  Ausmaße annehmen sollte, empfiehlt es sich trotzdem, die Polizei hinzuzuziehen.  

Bei Personenschäden sind immer die Polizei und die Rettung zu rufen. (Polizei: 997, Rettung: 999, Europaweiter Notruf: 112).

Schadenersatz anmelden

Ansprüche auf Schadenersatz müssen Sie direkt bei der gegnerischen Versicherung anmelden bzw. über den Regulierungsbeauftragten der polnischen Haftpflichtversicherung in Deutschland.

Informieren Sie auf jeden Fall  auch möglichst zeitnah Ihre eigene Versicherung in Deutschland, selbst wenn Sie nicht mit Schadenersatzansprüchen des Unfallgegners rechnen. 

Bedenken Sie auch, dass für die Schadensregulierung polnisches Recht gilt. Das ist auch deshalb wichtig, weil in Polen Schadenersatzansprüche drei Jahre nach dem Unfall verjähren.

Schadenersatz für Sach- und Personenschäden durchsetzen

Da der Unfall in Polen passiert ist, findet auch für die Erstattung von Schadenersatz polnisches Recht Anwendung. Um es durchsetzen zu können, muss man es allerdings kennen.  Grundsätzlich wird von den polnischen Versicherern für folgende Kosten Schadenersatz geleistet:

Sachschäden

Reparaturkosten nach vorherigem Kostenvoranschlag  bis zur Höhe des Zeitwerts,  gegen Vorlage der Rechnung, auch von deutschen Werkstätten. Wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert (Totalschaden) wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts bezahlt. 

Mietwagenkosten sind zwar hinsichtlich der Notwendigkeit zu begründen, werden aber in aller Regel erstattet.

Abschleppkosten werden erstattet, mindestens bis  zur nächsten Werkstatt, für Deutsche auch bis nach Deutschland.

Gutachterkosten sind mit der gegnerischen Versicherung auszuhandeln. In der Regel beauftragt diese eigene Gutachter, die sich naturgemäß an den Interessen der gegnerischen Versicherung ausrichten. Deshalb geben viele Geschädigte eigene Gutachten in Auftrag. Die Kosten dafür müssen jedoch häufig gerichtlich durchgesetzt werden.  

Übernachtung- und Verpflegungskosten, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben.

Bei den Kosten des außergerichtlichen Verfahrens erstatten die polnischen Versicherer die Anwaltskosten mal zurück und mal nicht. Es gibt kein System, es ist immer vom Zufall bestimmt, denn diese Frage ist im polnischen Recht nicht explizit  geregelt, sondern richtet sich nach einer recht vagen Rechtsprechung. Das gibt den Versicherern einen relativ großen Spielraum. In den allermeisten Fällen werden bei Schäden, bei denen der Geschädigte im Ausland wohnt und der polnischen Sprache nicht mächtig ist, die Anwaltskosten zurückerstattet. Aber leider ist es nicht immer so.

Kein Anspruch besteht in Polen auch für Kosten der Schadensfinanzierung,  auf Entschädigung für Urlaubsunterbrechung und für Haushaltsführungsschäden.

Personenschäden

Arzt-, Heil- und Pflegekosten werden erstattet, soweit sie nicht von der eigenen Krankenkasse getragen werden.

Schmerzensgeld wird gezahlt  je nach Schwere der Verletzung,  in Abhängigkeit von der Heilungsdauer und vom Grad der Invalidität, für Schockschäden. Im Todesfall  in Folge des Unfalls kann auch Angehörigenschmerzensgeld gefordert werden.

Die Erstattung von Verdienstausfall kann gegen  Nachweis durchgesetzt werden.

Recht bekommen und  durchsetzen. Einfach, sicher und schnell 

Ahnen Sie was? Mit einem Unfall in Polen werden Sie nicht so schnell fertig. Und der Ausgang ist meistens offen.

Als deutsch-polnischer Rechtsanwalt habe ich seit 20 Jahren sehr oft deutschen Unfallbeteiligten in Polen geholfen, sie vor unberechtigten Forderungen geschützt und ihre Interessen durchgesetzt. In meiner Kanzlei verfügen wir deshalb über umfassende Kenntnisse der polnischen Gesetze, Vorschriften und Regelungen, aber auch über einen ansehnlichen Schatz praktischer Erfahrungen im Umgang mit der polnischen Seite bei Auseinandersetzung in der Folge von Unfällen. Wir bewegen uns sicher im polnischen und im deutschen Recht und kennen keine Sprachbarrieren.

Für Sie kümmern wir uns um alle Details Ihrer Angelegenheit: von der Einholung der Deckungszusage bei Ihrer deutschen Verkehrsrechtsschutzversicherung über die Erhebung von Schadensersatzforderungen bei der gegnerischen Versicherung, die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen in Polen bis hin zur Vollstreckung  und dem Eintreiben der Forderungen.   

Und wir sind schnell!, denn wir sind vor Ort!

Kontakt: 

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek M.L.Eur.
Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)

ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen

Tel.: +48 22 622 95 96
Fax: +48 22 622 12 85
E-Mail: sekretariat@jacek-franek.com
Internet: www.jacek-franek.com


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