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Wenn Menschen Mängel aufweisen ...

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Am Landgericht München I erging ein etwas ungewöhnliches Urteil: Auch Menschen können Mängel aufweisen.

Im vorliegenden Fall buchte ein Juwelier zwei Fotomodelle für die Auflage eines Schmuckkatalogs.

Doch als die beiden Damen am Set erschienen, musste der Juwelier feststellen, dass sie nicht die von ihm erwarteten Eigenschaften aufwiesen. Da eines der Models eine unreine Gesichtshaut aufgewiesen, das andere für das Verständnis des Juweliers zu dünne Haare und überdies ein unprofessionelles Auftreten gehabt habe, verweigerte er die vollständige Zahlung der Gage. Daraufhin klagte die Modelagentur die Restzahlung der Gage in Höhe von 11.000 Euro ein - und bekam Recht:

Obwohl das Gericht in den Hautirritationen eine „Mangelhaftigkeit" dessen erkannte, was der Kunde einer Modelagentur erwarten dürfe, sah das Gericht hierin keine Rechtfertigung der Einbehaltung der Gage. Denn der Juwelier wurde vor dem Fotoshooting durch die Agentur über die kurzfristige Hautirritation informiert und außerdem sind nach Meinung des Gerichts trotzdem hervorragende Bilder entstanden, die schließlich auch in den Katalog aufgenommen wurden. Auch die Schminkzeit hatte sich laut Zeugenaussagen wegen der unreinen Haut nicht erheblich verlängert.

Auch die zu dünnen Haare des zweiten Models ließ das Gericht als Rechtfertigungsgrund für die Zurückbehaltung der Gage nicht zu. Auch hier belegten Zeugenaussagen, dass die von dem Model mitgebrachten Kunsthaarteile beim Shooting keinerlei Berücksichtigung fanden und nicht einmal der Versuch gemacht wurde, die Haarteile ins Echthaar einzuarbeiten. Zudem konnte der Juwelier die Unprofessionalität des Models nicht nachweisen.

Insofern gab das Gericht der Klage in vollem Umfang statt.

(Landgericht München I, Urteil v. 06.03.2008, Az.: 7 O 686/05)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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