Wer kann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen?

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Unumstritten ist der Erhalt der Restschuldbefreiung das größte Ziel eines Schuldners am Ende eines erfolgreichen Insolvenzverfahrens.


Solange ein Schuldner seinen Obliegenheiten und Pflichten nach der Insolvenzordnung nachkommt, hat er eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht zu befürchten. Doch wer hat überhaupt die Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen? Könnte jeder Nachbar oder Bekannte, der dem Schuldner nicht wohlgesonnen ist, einfach einen solchen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen? Diese Frage kann ganz klar mit einem Nein beantwortet werden, denn ein Antragsrecht steht nach § 290 Abs. 1 InsO lediglich den Insolvenzgläubigern zu, die im Insolvenzverfahren ihre Forderung auch angemeldet haben.

Was genau ist ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung?


Grundsätzlich sollen einem Schuldner nur seine Schulden erlassen werden, wenn er seine Pflichten und Obliegenheiten in seinem Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase nach dem Insolvenzverfahren nachkommt. Um den Schuldner in seinen positiven Handlungen zu bestärken und ihn von dem Nichteinhalten von Regeln abzuhalten, wurde unter anderem das Instrument der Versagung der Restschuldbefreiung in die Insolvenzordnung verankert. Dies soll dem Schuldner bewusstmachen, dass es keine garantierte Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens gibt. Vielmehr soll ihm klar sein, dass er sich an bestimmte Rechte und Pflichten zu halten hat. Er soll aktiv im Verfahren mitarbeiten und versuchen seine Schulden bestmöglich zu tilgen. Als Belohnung für diese Mühe wird ihm ganz am Ende des Verfahrens durch Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt.
Sollte ein Insolvenzgläubiger davon Kenntnis erlangen, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten und Pflichten nicht nachkommt, so hat er die Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dies liegt daran, dass nur der Insolvenzgläubiger durch solche Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen des Schuldners wirklich geschädigt wird, da er eine geringere Quotenzahlung auf seine Forderungen erhält.


Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist daher immer ein Damoklesschwert über dem Kopf des Schuldners, das ihn daran erinnern soll, in dem Insolvenzverfahren aktiv mitzuarbeiten.

Wer darf den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen?


§ 290 Abs. 1 InsO regelt, dass jeder Insolvenzgläubiger, der im betroffenen Verfahren seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann.

Der Begriff Insolvenzgläubiger ist in § 38 der Insolvenzordnung geregelt. Zu ihnen zählen die Gläubiger, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Wichtig ist hier allerdings, dass diese Forderung auch im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist und in die Insolvenztabelle mitaufgenommen worden ist. Sollte es versäumt worden sein, den Anspruch rechtzeitig vor Beendigung des Verfahrens angemeldet zu haben, so besteht auch kein Anspruch darauf, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Welche Gründe müssen vorliegen, um einen erfolgreichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen?


Die möglichen Gründe, um einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, finden sich in § 290 Abs. 1 InsO.


Ziffer 1 besagt, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches zu einer Geldbuße von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist. Damit gemeint sind Straftaten wie Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung.


Nach Ziffer 2 kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, wenn der Schuldner drei Jahre vor oder nach Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige, schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getätigt hat, um einen Kredit zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen.
Ein weiterer Grund nach Ziffer 4 des § 290 Abs. 1 InsO ist, wenn der Schuldner drei Jahre vor oder nach Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt hat, indem er neue unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet hat.


Weitere Gründe für eine Versagung sind die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach der Insolvenzordnung oder die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den nach der Insolvenzordnung vorzulegenden Erklärungen und Verzeichnissen.


Ebenso kann eine Verletzung der Erwerbsobliegenheiten, die zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hat, einen Versagungsgrund darstellen. Grundsätzlich handelt es sich hier um eine nicht abschließende Aufzählung. Es bedarf in jedem Fall einer genauen Prüfung der vorgetragenen Gründe, um zu prüfen, ob hier wirklich ein Fall des § 290 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 der Insolvenzordnung vorliegt. Nur durch eine rechtliche Einordnung durch einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Insolvenzrecht kann gesichert werden, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auch zu einem Erfolg führt.

Wie und von wem kann der Antragsteller die Informationen für die Stellung eines Versagungsantrags erhalten?


Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die erste Anlaufstelle ist hier der Insolvenzverwalter. Dieser liefert dem Insolvenzgericht turnusmäßig einen Bericht, indem er über das laufende Verfahren berichtet. Obliegenheitsverletzungen des Schuldners werden hier auch aufgeführt, insofern diese dem Insolvenzverwalter bekannt sind.

Wie läuft das Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ab?


Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Schlusstermin gestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Schlusstermin mündlich oder im schriftlichen Verfahren stattfindet. Wichtig ist, dass der Versagungsantrag schriftlich gestellt wird. Die bestehenden Versagungsgründe müssen glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner wird sodann vom Insolvenzgericht zum Versagungsantrag angehört und kann Stellung dazu beziehen. Auch der Insolvenzverwalter wird angehört, um das Insolvenzgericht bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.


Im Anschluss der Anhörung entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss. Die beschwerte Seite, also Schuldner oder antragstellender Gläubiger, haben die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist hier das zulässige Rechtsmittel. Sie sorgt für die Rechtssicherheit der Entscheidung, da der Beschluss über den Versagungsantrag erst mit Rechtskraft wirksam wird.


Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss muss direkt beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Das Beschwerdegericht entscheidet über das Rechtsmittel ebenfalls durch Beschluss.

Was passiert nach dem Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung?


Sobald der Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, müssen alle Parteien mit den Folgen leben.
Sollte der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen werden, entscheidet das Gericht über den Beginn der Wohlverhaltensphase. Ein erneuter Antrag des Gläubigers scheidet hier aus.
Sollte der Antrag des Gläubigers durch Beschluss allerdings positiv beschieden werden, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.


Natürlich sieht der Gesetzgeber auch hier eine zweite Chance für den Schuldner vor. Ihm soll nie komplett die Möglichkeit der Regulierung seiner Schulden genommen werden. Die Möglichkeit und Erfordernisse zur Stellung eines erneuten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie hier nachlesen.

Zusammenfassung


Für den Schuldner ist die Erteilung der Restschuldbefreiung immer eines der wichtigsten Ziele in seinem Insolvenzverfahren. Doch um ihn auch zur Mitarbeit in seinem Insolvenzverfahren zu motivieren, gibt es die Möglichkeit für die Gläubiger, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Antragsberechtigt hierzu sind alle Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet haben.


Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde.


Um bei dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung keine Fehler zu begehen, sollten Sie sich stets einen Rat bei einem Fachmann einholen. Gerne stehe ich Ihnen hierzu beratend zur Seite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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