Neue Regelungen für das P-Konto - mehr Schutz für Schuldner?

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Das Thema Corona ist für jeden allgegenwärtig. Es gibt fast keinen Lebensbereich, der durch die Covid-19 Pandemie nicht betroffen ist. So auch bei den Themen: Pfändungsschutz und P-Konto.


Am 10. März 2021 entschied der Bundesgerichtshof über den Pfändungsschutz der Corona-Soforthilfen. Durch die schnellen Hilfen der Bundesregierung kamen rechtliche Fragen auf, für die es noch keine gesetzlichen Regelungen in Sachen Pfändungsschutz gab. Daher musste sich nun die Rechtsprechung mit dem Pfändungsschutz von Corona-Soforthilfen befassen.

Konkret ging es in diesem Fall um den Pfändungsschutz einer im März 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfe im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Diese Soforthilfe wurde auf das P-Konto des Schuldners überwiesen.


Das zuständige Vollstreckungsgericht erhöhte auf Antrag des Schuldners den pfandfreien Betrag um die Höhe der Corona-Soforthilfe und stellte somit klar, dass diese Soforthilfe dem Pfändungsschutz unterliegt. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein, die aber letztendlich in der letzten Instanz vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde. Begründet wurde die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof damit, dass die Corona-Soforthilfe unter den § 851 Abs. 1 ZPO fallen würde. Dieser Paragraf besagt, dass eine Forderung nur pfändbar ist, wenn sie übertragbar ist. Dies wäre bei der Corona-Soforthilfe nicht der Fall, da diese ausschließlich für die Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht seien, die nach dem 1. März 2020 entstanden sind. Die Corona-Soforthilfen würden somit dem Pfändungsschutz unterliegen.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und weitere Entscheidungen in Sachen Pfändungsschutz zeigten, dass es bezüglich der neuen staatlichen Hilfen und des P-Kontos Regelungsbedarf gab. Dem ist der Gesetzgeber nun nachgekommen und hat neue Regelungen zum Pfändungsschutz und zum P-Konto getroffen.

Neuerungen und Klarstellungen bezüglich des P-Kontos


So hat der Gesetzgeber zum 01. Dezember 2021 neue Regelungen zum Pfändungsschutz und P-Konto erlassen. Grund dafür ist das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020. Dieses Gesetz ist vor allem dafür da, um das P-Konto für den Schuldner noch zu optimieren und die Handhabbarkeit der bereits bestehenden Vorschriften für den Pfändungsschutz der Konten zu verbessern.

Was genau ist das P-Konto?


Das Pfändungsschutzkonto oder auch nur kurz P-Konto genannt, gibt es bereits seit dem 01. Juli 2010. Dieses Konto ermöglicht dem Schuldner an seinen pfändungsfreien Betrag nach § 850 c ZPO zu kommen ohne dafür einen gerichtlichen Beschluss für die Freigabe erwirken zu müssen. Dies sollte den erheblichen Verwaltungsaufwand für die Zwangsvollstreckungsgerichte reduzieren, die zuvor die erste Anlaufstelle für Schuldner bei einem gepfändeten Konto waren. Außerdem sollte es den Pfändungsschutz für Schuldner vereinfachen, ohne dabei weitere Kosten für den Schuldner entstehen zu lassen.

Der pfändungsfreie Sockelbetrag beträgt momentan 1260 Euro. Sollten bei dem Schuldner Unterhaltsverpflichtungen bestehen, so erhöht die Bank nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung selbständig den Sockelbetrag nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO (Die Pfändungstabelle wird nun jährlich (anstatt alle zwei Jahre) angepasst). Dies kann nach § 850k Abs. 1 ZPO jede Person von seiner Bank verlangen, die ein dortiges Zahlungskonto hat. Jedes Zahlungskonto kann somit als P-Konto geführt werden. Doch auch mit der Situation des P-Kontos waren die Zwangsvollstreckungsgerichte oft gefragt. Viele Konstellationen waren rechtlich nicht geregelt und so gab es weiterhin viele Anträge auf Pfändungsschutz, die durch das Vollstreckungsgericht entschieden werden mussten.


Dies soll nun mit der Gesetzesänderung einfacher und vor allem einheitlicher werden.

Der neue § 902 ZPO für den Pfändungsschutz


Neu geregelt wurde zum Beispiel der § 902 ZPO. Dieser regelt die Beträge, um die sich die pfändungsfreien Sockelbeträge auf dem P-Konto erhöhen. Es wird klarstellend geregelt, welche weiteren Beträge vom Pfändungsschutz erfasst werden.


Dazu gehören unter anderem nach § 902 Nr. 5 ZPO das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und auch andere gesetzliche Leistungen für Kinder. Ausgenommen ist dies, wenn aufgrund einer Unterhaltspflicht desjenigen Kindes, dem die Leistungen eigentlich zustehen, gepfändet wird. Das bedeutet, dass diese Leistungen zwar generell dem Pfändungsschutz unterliegen, aber dies nur, wenn nicht aus der Unterhaltspflicht selbst heraus gepfändet wird. Dies betrifft allerdings nicht Unterhaltspfändungen per se, sondern nur, wenn aufgrund der Unterhaltspflicht desselben Kindes gepfändet wird.


Als unpfändbar deklariert sind jetzt auch die Geldleistungen, die der Schuldner aufgrund von landesrechtlichen oder anderen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften, als die bereits in den Nrn. 1 bis 5 genannten Leistungen, erhält. Zu diesen zählen auch die bereits erwähnten Corona-Soforthilfen. Diese unterliegen nunmehr bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen dem Pfändungsschutz. Die Erhöhung der Sockelbeträge um diese Beträge erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung bei der Bank. Das Vollstreckungsgericht entscheidet erst, wenn die Erstellung einer solchen Bescheinigung verweigert wurde.

Wie erfolgt diese gesetzliche Erhöhung des Sockelbetrags auf dem P-Konto?


Die Nachweispflicht, dass es sich um unpfändbare Beträge nach § 902 ZPO handelt, liegt gemäß § 903 ZPO beim Schuldner.


Dieser ist dem Kreditinstitut gegenüber verpflichtet nachzuweisen, dass die Beträge unpfändbar sind. Andernfalls kann die Bank schuldbefreiend an den Gläubiger die Beträge auszahlen. Um dies zu verhindern, muss der Schuldner eine Bescheinigung gemäß § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO seiner Bank vorlegen. Diese kann entweder durch die Familienkasse, dem Sozialleistungsträger, einer anderen Stelle, die Geldleistungen, nach § 902 Satz 1 ZPO auszahlt, dem Arbeitgeber oder einer nach § 305 Abs. 1 Nummer 1 InsO geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden.


Alle Genannten sind dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen.

Sollte sich eine dieser Stellen verweigern, so hat der Schuldner eine weitere in § 903 ZPO genannte Stelle aufzusuchen. Sollte auch diese die Bescheinigung nicht ausstellen, so eröffnet dies den Klageweg für den Schuldner.

Was passiert, wenn der Schuldner keine Bescheinigung für sein P-Konto erhält?


Sollte der Schuldner bei zwei unterschiedlichen Stellen nach § 903 ZPO erfolglos versucht haben, eine Bescheinigung für sein P-Konto zu erhalten, so hat er die Möglichkeit, die Festsetzung der Erhöhungsbeträge beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Das Vollstreckungsgericht setzt dann die Erhöhungsbeträge für das P-Konto mit einem Beschluss fest.


Um dies zu erreichen, muss der Schuldner glaubhaft machen, dass er vorab erfolglos versucht hat, eine solche Bescheinigung zu erhalten. Dies kann der Schuldner zum Beispiel mit einem selbst verfassten Schreiben an die zuständige Stelle tun.

Was tun, wenn es Fragen rund um das P-Konto gibt?


Der Gesetzgeber hat mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020 für mehr Klarheiten bezüglich des P-Kontos und zum Pfändungsschutz gesorgt. Trotzdem ist das Thema Kontopfändung sehr vielfältig. Es gibt viele verschiedene Sonderzahlungen oder Zahlungseingänge, die nicht explizit aus dem Gesetz hervorgehen. Dann stellt sich die Frage, ob diese Zahlung dem Pfändungsschutz unterliegt oder nicht. Lesen Sie gerne dazu meine weiteren Rechtstipps hier.


Für Fragen rund um den Pfändungsschutz, das P-Konto oder generell zum Thema der Zwangsvollstreckung stehe ich Ihnen zur Verfügung. Mit meinem fundierten Fachwissen helfe ich Ihnen gerne weiter. Vereinbaren Sie gerne einen ersten Beratungstermin.



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