(Wer muss) Ausziehen nach Trennung?

  • 9 Minuten Lesezeit

Trennungen führen meist dazu, dass ein Partner aus der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung auszieht. Die Frage ist oft, wer zieht aus und wer bleibt? Erscheint eine Einigung ausgeschlossen, hilft das Gesetz. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, wer die Wohnung angemietet hat oder wer Eigentümer ist. Im Blickpunkt steht meist der Umstand, dass die Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist und Ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Eine bestimmte Frist für den Auszug nach der Trennung gibt es nicht, jedoch ist es wichtig, auch die räumliche Trennung zeitig herbeizuführen.

Partner zieht nach Trennung nicht aus - kann ich den anderen hinauswerfen?

Die praktische Lösung besteht darin, dass Sie den Partner auffordern, die Wohnung zu verlassen und der Partner oder die Partnerin freiwillig geht. Rechtlich betrachtet braucht sich der Partner darauf aber nicht einzulassen. Sie können ihn oder sie also nicht einfach aus der Wohnung hinauswerfen. Da Sie die Wohnung gemeinsam bewohnt und darin beide Ihren Lebensmittelpunkt begründet haben, ist die Wohnung Ihre eheliche Wohnung. Ihre Trennung ändert daran nichts. Jeder Partner kann also beanspruchen, in der Wohnung zu verbleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet haben oder beide Miteigentümer der Wohnung sind. Soll ein Partner die Wohnung verlassen, müssen Sie anders argumentieren.

Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung

Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie das obligatorische Trennungsjahr vollziehen. Im einfachsten Fall zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus und dokumentiert damit nachvollziehbar die Trennung. Oft scheitert der Umzug in eine eigene Wohnung aber an den finanziellen Verhältnissen. Dann kann die Lösung darin bestehen, dass Sie beide in der ehelichen Wohnung verbleiben und die Trennung innerhalb Ihrer Wohnung organisieren:

  • Voraussetzung ist, dass jeder Ehepartner wenigstens einen Raum ausschließlich zur eigenen Nutzung zur Verfügung hat.
  • Lediglich gemeinschaftliche Räume, wie Küche oder Bad, dürfen Sie in gegenseitiger Absprache gemeinsam nutzen.

Ob diese Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung auf Dauer funktioniert, hängt davon ab, wie Sie miteinander umgehen und Ihre Trennung verarbeiten. Da die Trennung innerhalb der Wohnung keine dauerhafte Lösung darstellen dürfte, werden Sie früher oder später eine bessere Lösung finden müssen.

Tipp: Wie Sie den gemeinsamen Hausrat bei einer Scheidung oder Trennung aufteilen, können Sie übrigens vorab in einem Ehevertrag oder einer Trennungsfolgenvereinbarung festlegen.

Es kommt nicht darauf an, wer Mieter oder Eigentümer ist

Da die Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist, haben Sie ein Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht besteht unabhängig davon, ob Sie auch selbst den Mietvertrag unterschrieben haben oder zumindest Miteigentümer der Wohnung sind.

Sind Sie nicht Mieter und nicht Miteigentümer, dürfen Sie trotz der Trennung die Wohnung weiterhin nutzen, also auch dann, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin den Mietvertrag allein unterzeichnet hat oder alleiniger Eigentümer der Wohnung ist. Ihre gemeinsam genutzte Wohnung bleibt auch nach Ihrer Trennung Ihre eheliche Wohnung. Sie war bisher Ihr Lebensmittelpunkt. Allein die Trennung ändert nichts daran, dass diese Wohnung Ihr Lebensmittelpunkt bleibt. Es könnte schließlich auch sein, dass Sie gemeinsam die Trennung bereuen und die früheren Lebensverhältnisse wiederherstellen.

Auch als Eigentümer hat der Partner kein Recht, die Wohnung herauszuverlangen

Derjenige Ehepartner, der alleiniger Eigentümer der Wohnung ist, kann nicht verlangen, dass Sie ihm oder ihr in der Phase Ihrer Trennung die Wohnung überlassen, eben mit der Begründung, er oder sie sei Eigentümer der Wohnung. Grund ist eben, dass die Ehewohnung auch nach der Trennung noch immer Ihr Lebensmittelpunkt ist und der Ehepartner als Eigentümer auch in der Trennungszeit und sogar über die Scheidung hinaus dem verbleibenden Ehepartner und insbesondere den Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet bleibt.

Verbleiben Sie dann in der Wohnung, sollten Sie aber auch akzeptieren, dass Sie dem Partner für den Zeitraum der Wohnungsnutzung eine Vergütung zahlen müssen oder sich die Nutzung der Wohnung auf den Trennungsunterhalt anrechnen lassen. Will der Ehepartner als Eigentümer der Wohnung Ihnen die alleinige Nutzung verbieten und die Wohnung herausverlangen, muss er die Wohnungszuweisung durch das Familiengericht beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass er oder sie vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist und es Ihnen zugleich zuzumuten ist, aus der Wohnung auszuziehen.

Wer darf im Haus / in der Wohnung bleiben?

Bleiben darf im Haus oder in der Wohnung derjenige, der aufgrund der Lebensverhältnisse am meisten auf die Nutzung der ehelichen Wohnung angewiesen ist. Können Sie sich auf einen sogenannten Härtefall berufen, können Sie bei Gericht beantragen, in die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen:

  • Einen Härtefall und damit ein Wohnrecht bei Trennung mit Kind begründen Sie damit, dass die geordnete Lebensführung Ihres Kindes durcheinandergerät, wenn ausgerechnet Sie mit dem Kind aus der Wohnung ausziehen müssten. Ihr Interesse, mit dem Kind in der Wohnung verbleiben zu dürfen, wird regelmäßig stärker bewertet als das Interesse des Partners, nicht ausziehen zu wollen.
  • Ein Härtefall kann auch darin bestehen, dass es zu häuslicher Gewalt gekommen ist und es Ihnen nicht zuzumuten ist, weiterhin mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin in der Wohnung leben zu müssen. Gleiches gilt, wenn Sie durch den Partner bedroht werden oder Sie ernsthaft befürchten müssen, dass mit Gewalttätigkeiten zu rechnen ist. Ihr Antrag ist dann nicht nur nach § 1361b BGB, sondern speziell auch nach § 2 Gewaltschutzgesetz begründet.
  • Weitere Härtefälle können darin begründet sein, dass Sie im hohen Alter sind, Ihr Gesundheitszustand schlecht ist, Ihr Partner leichter eine Ersatzwohnung finden und bezahlen kann, Ihre Wohnung nahe an Ihrem Arbeitsplatz liegt, Sie bereits vor der Ehe in der Wohnung gewohnt oder Sie erhebliche bauliche Eigenleistung erbracht haben. Letztlich entscheidet, wem was zuzumuten ist oder umgekehrt nicht zuzumuten ist.

Haben Sie die Wohnung gemeinsam angemietet und weist das Familiengericht einem Partner die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu, scheidet derjenige, der die Wohnung nicht bekommt, durch die Zuweisung des Familiengerichts aus dem Mietverhältnis aus. Sie werden dann alleiniger Mieter der Wohnung. Ihr Vermieter muss zustimmen, dass Sie das Mietverhältnis allein übernehmen.

Was ist, wenn der neue Partner einziehen will?

Ist der Partner Eigentümer der Wohnung, könnten Sie sich auf eine unbillige Härte berufen und verlangen, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. In einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 2 UF 186/15) besuchte die neue Lebensgefährtin des Mannes diesen in seiner Wohnung und blieb zum Teil auch über Nacht. Das Gericht entschied, die Ehewohnung zeitlich befristet bis zum Ende des Trennungsjahres der Frau zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Es sei anzuerkennen, dass eine unbillige Härte dann vorliegen kann, wenn ein Ehepartner den neuen Lebensgefährten in die Wohnung mit aufnimmt. Dies gelte besonders dann, wenn dieser durch den ständigen Besuch der neuen Lebensgefährtin stark psychisch belastet sei und es aufgrund der beengten Wohnverhältnisse kaum möglich sei, sich im Haus aus dem Weg zu gehen. Allerdings musste die Frau eine monatliche Nutzungsentschädigung einrichten.

Kann ich den Partner aus der Wohnung aussperren?

Solange Ihre Wohnung Ihre eheliche Wohnung ist, haben Sie trotz Ihrer Trennung nicht das Recht, den Partner oder die Partnerin aus der Wohnung einfach auszusperren. Sollten Sie also die Türschlösser austauschen wollen, kann der Partner verlangen, dass Sie ihm oder ihr trotzdem Zutritt zur Wohnung gewähren (§ 1361b BGB). Haben Sie den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet oder sind Sie gemeinsam Eigentümer der Wohnung, hat der Partner das gleiche Nutzungsrecht wie Sie selbst.

Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung im alleinigen Eigentum des Partners oder der Partnerin steht. Als Alleineigentümer ist es Ihnen in der Zeit Ihrer Trennung ohne Weiteres zuzumuten, die Mitbenutzung der ehelichen Wohnung durch den Partner oder die Partnerin hinzunehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie in Ihrer Person einen Härtefall begründen, der es Ihnen unzumutbar macht, die Mitbenutzung der Wohnung durch den Partner oder die Partnerin akzeptieren zu müssen.

Muss ich akzeptieren, wenn der Partner nach dem Auszug wieder einziehen will?

Ist der Partner oder die Partnerin wegen Ihrer Trennung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, kann er oder sie binnen sechs Monaten nach dem Auszug verlangen, in die eheliche Wohnung zurückkehren zu dürfen (§ 1361b Abs. IV BGB). Solange Sie sich nicht auf einen Härtefall berufen, dürfen Sie den Einzug in die Wohnung nicht behindern. Ob der erneute Einzug der Entwicklung Ihrer gegenseitigen Beziehung dienlich ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt.

Jetzt mit iurFRIEND Scheidung in die Wege leiten

Mit der Trennung müssen Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abwickeln. Dazu gehört auch die Entscheidung, wie Sie mit Ihrer ehelichen Wohnung verfahren. Jede Regelung, die Sie im gegenseitigen Einvernehmen miteinander treffen, ist allemal besser, als ein Streit darüber, wer auszieht und wer bleibt. Da Gesetz und Rechtsprechung relativ klare Regeln aufgestellt haben, sollten Sie im Streitfall nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden. Besser ist, wenn Sie sich frühzeitig informieren und anwaltlich kompetent beraten lassen. Kontaktieren Sich mich gerne, um Ihr Anliegen vertrauensvoll zu besprechen.

Scheidungsantrag der iurFRIEND-Kanzlei

Sie können auch sofort und bundesweit die Scheidung mit Hilfe unserer Kanzlei einreichen. Zu diesem Zwecke gibt es online ein Formular, in welches Sie Ihre Angaben zu sich und Ihrer Familie eintragen können:

Alternativ können Sie dasselbe auch als PDF-Dokument downloaden und per Hand ausfüllen:

Danach füllen Sie das Dokument aus (im Browser, auf dem PC oder manuell) und senden es hier oder per Mail/Fax/Post an uns zurück. 

Ganz wichtig: Zur Scheidung gehört die (übliche) Vollmacht

Der Scheidungsantrag ist, damit wir für Sie tätig werden können, fest verbunden mit der anwaltlichen Vollmacht. Senden Sie uns beides zusammen bitte zu. In drei Schritten füllen Sie die Vollmacht aus:

  • Hinter "in Sachen" schreiben Sie die Nachnamen von sich und Ihrem/Ihrer Ehepartner/in auf, zum Beispiel Schmidt/Schmidt oder bei verschiedenen Namen Schmidt/von Thun-Schmidt.
  • Hinter "wegen" schreiben Sie "Scheidung".
  • Ganz unten unterschreiben Sie (ganz wichtig, dass nicht beide Partner unterschreiben, auch wenn es eine einvernehmliche Scheidung wird, da nur 1 Person 1 Anwalt mandatieren darf).

Sie können die Vollmacht zum Ausfüllen hier herunterladen:


Unsere Zustelladresse für beide Dokumente:

iurFRIEND Kanzlei 

RA Oliver Worms 

Corneliusstraße 104 

D-40215 Düsseldorf


  1. per E-Mail: kontakt@iurfriend-kanzlei.de
  2. per Fax: 0211 16 09 95 –31

Bei Scheidung mit iurFRIEND zahlen Sie die niedrigstmöglichen Preise

Die iurFRIEND Kanzlei bearbeitet in Deutschland jährlich die meisten Scheidungen - verlassen Sie sich also auf 15 Jahre Erfahrung, freundliche MitarbeiterInnen und einen großen Erfahrungsschatz. Eine Scheidung bei uns ist von den Kosten her am günstigsten, da wir 

a) bei den Anwaltskosten nur den Mindesttarif nehmen, und

b) versuchen, bei den Gerichtskosten alle Rabattoptionen zu ziehen, die für Sie möglich sind.

Nachdem wir Ihre Angaben erhalten haben, kriegen Sie - das sollte selbstverständlich sein - einen Anruf von uns, sogar ziemlich bald. Erreichen wir Sie nicht, erhalten Sie von uns in jedem Fall schriftliche Notiz. 

Wir freuen uns auf Ihre Zusendung und bedanken uns vorab für Ihr Vertrauen!

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Worms

Beiträge zum Thema