Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung (UVP): Wie macht man es richtig, was muss man beachten?

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Ein deutlicher Kaufanreiz ist die Bewerbung eines Produktes unter Bezugnahme auf einen eigentlich höheren Preis. Häufigstes Werbemittel ist eine Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP). In den seltensten Fällen wird die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich an irgendeiner Stelle verlangt. Der UVP ist daher eigentlich immer höher als der geforderte Preis und stellt somit einen Kaufanreiz für Verbraucher dar.

Gerade, weil es sich bei einer Werbung mit einem UVP, um eine sehr erfolgsversprechende Werbemöglichkeit handelt, gibt es einige Aspekte zu beachten, damit es keine wettbewerbsrechtlichen Probleme gibt.

Bezeichnung UVP ist zulässig

UVP steht für „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“.

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 (Az: I ZR 27/01) darf die Abkürzung „UVP“ ohne weitere Erläuterung verwendet werden. Dies war früher anders. Der Verbraucher weiß, dass die Abkürzung „UVP“ für „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ steht.

Es handelt sich im Übrigen tatsächlich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Es ist unzulässig, dass der Hersteller konkrete verbindliche Preisvorgaben machen kann.

UVP muss bestehen bzw. aktuell sein

Eine Werbung unter Bezugnahme auf einen UVP ist nur dann zulässig, wenn es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers exakt in dieser Höhe auch wirklich gibt. Wenn ein Produkt nicht mehr hergestellt wird oder es ein Nachfolgeprodukt gibt und der Hersteller keinen UVP mehr vorgibt, darf auch nicht mehr mit einem UVP geworben werden. Vielmehr muss in diesem Fall auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers entsprechend hingewiesen werden, z. B. durch die Abkürzung „ehem. UVP“.

UVP darf nicht vollkommen unangemessen sein

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine unverbindliche Preisempfehlung dann zulässig ist, wenn diese durch den Hersteller in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger (gemeint sind die Verkäufer) voraussichtlich geforderten Preis. Dies ist in der Praxis in der Regel nicht der Fall. In den seltensten Fällen wird ein Verkäufer exakt den UVP fordern.

In der Praxis kann dies zum Problem werden, wenn es eine sehr hohe UVP-Empfehlung des Herstellers gibt, der Marktpreis jedoch überall erheblich unterschritten wird. Der UVP kann in diesem Fall ein sogenannter Mondpreis sein. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt immer vom Gesamtzusammenhang und dem Einzelfall ab. Es dürfte auch darauf ankommen, ob der aktuelle Marktpreis sicher recherchiert werden kann. Bei Angeboten, die ausschließlich im Internet zu finden sind, mag dies der Fall sein. Bei Waren, die auch im stationären Handel verkauft werden, dürfte dies jedoch schwieriger sein.

Häufig übersehen: Wenn der Hersteller seinen eigenen UVP unterschreitet

Die Vorgabe des UVPs erfolgt durch den Hersteller im Rechtssinne. Häufig ist es so, dass der Hersteller das Produkt, für das er eine unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen hat, auch selbst verkauft.

Bietet der Hersteller das Produkt gegenüber Endverbrauchern unterhalb des UVP an, kann es problematisch werden: Der Hersteller macht in diesem Fall deutlich, dass nicht einmal er sich an seine eigene Preisempfehlung hält. Dem Hersteller ist es somit nicht erlaubt, auf der einen Seite eine unverbindliche Preisempfehlung werbend zu verwenden und auf der anderen Seite einen niedrigeren Preis zu verlangen, so z. B. das Landgericht Rostock wie aber auch das Landgericht Köln.

Kostenpflichtige Abmahnung wegen falscher UVP-Werbung weiterhin möglich

Bei einer falschen UVP-Werbung handelt es sich nicht um einen Informationspflichtenverstoß, sondern um eine Irreführung. Auch nach dem neuen seit Dezember 2020 geltenden Wettbewerbsrecht (UWG) kann eine falsche UVP-Werbung sowohl kostenpflichtig abgemahnt werden, es kann zudem auch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden.

Da es häufig ganz grundsätzlich um die UVP-Werbung in einer derartigen Abmahnung geht, sollte keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese ist häufig sehr viel weitreichender, als es auf erstem Blick den Anschein hat.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler und bei Abmahnungen.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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