Wertminderung bei Unfallschäden

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Durch einen Verkehrsunfall tritt an einem Fahrzeug häufig nicht nur ein offensichtlicher Schaden an der Karosserie ein, sondern damit einhergehend oft auch eine sogenannte merkantile Wertminderung, welche erst dann spürbar wird, wenn man das unfallbeschädigte Fahrzeug wiederverkaufen will, da ein Unfallschaden in der Regel angezeigt werden muss. 

Man unterscheidet insoweit zwischen merkantiler und technischer Wertminderung. 

Meist kann der Schaden an einem Fahrzeug vollständig und ordnungsgemäß beseitigt werden. Man kann aber verborgene Schäden nicht immer ausschließen. Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, aufgrund verdeckter Unfallschäden einen Mindererlös bei der Veräußerung des Fahrzeuges zu erzielen. 

Eine Wertminderung tritt dann nicht ein, wenn ein sogenannter Einfachschaden vorliegt, also ein Schaden an der Außenhaut und/oder an Anbauteilen des Fahrzeugs, der mit einfachen Mitteln so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Auch bei allen Schäden, bei denen das beschädigte Teil durch ein Neuteil ersetzt wird, tritt keine Wertminderung ein.

Die Wertminderung kann nach verschiedenen Methoden errechnet werden. Die wohl gängigste Methode ist die nach Ruhkopf/Sahm. Dabei findet das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert Berücksichtigung. Eine weitere gängige Berechnungsmethode ist die sogenannte Methode Halbgewachs. Bei dieser Methode werden auch noch das Aufwandverhältnis Arbeitskosten und Materialkosten berücksichtigt. Es gibt auch noch die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM).

Die Gerichte und Sachverständigen sahen eine Wertminderung früher dann nicht mehr gegeben, wenn der Pkw älter als fünf Jahre oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km hatte. Diese Rechtsauffassung ist veraltet und beruhte auf der vor Jahrzehnten deutlich geringeren Lebenserwartung und Nutzungsdauer von Fahrzeugen, welche nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Zwischenzeitlich ist jedoch anerkannt, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit einer höheren Laufleistung eine Wertminderung gegeben sein kann. Es setzte sich in den letzten Jahren durch, dass der Erhaltungszustand und die Marktgängigkeit eines gebrauchten Unfallwagens einen merkantilen Minderwert je nach Einzelfall auch bei älteren Fahrzeugen nach sich ziehen kann. 


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