Wesentliche Abweichung vom erlaubten Verfahren beim unerlaubten Umgang mit Abfällen

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§ 326 Abs. 1 StGB stellt den unerlaubten Umgang mit Abfällen u.a. für die Fälle unter Strafe, in denen von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren wesentlich abgewichen wird.

Über das Merkmal der "Wesentlichkeit" hatte der BGH in seinem Beschluss vom 5.8.2021 (2StR 307/20) zu entscheiden.

Was war passiert?

Der Angeklagte hatte als Inhaber eines Anlagenbetriebes einen Zulassungsbescheid erwirkt, der eine aus Abfällen mit weiteren Zutaten gemischte Masse als lieferbares Produkt und nicht als gefährlichen Abfall anerkannte. Voraussetzung hierfür war die Einhaltung eines genauen Mischungsverhältnisses der Abfälle und der weiteren Zutaten.

Der Angeklagte hat den Inhalt des Zulassungsbescheides jedoch nicht an die Produktionsangestellten weitergegeben, sodass diese die Vorgabe des genauen Mischungsverhältnisses nicht kannten und nicht umsetzten.

Damit bestand die Gefahr der Freisetzung von möglicherweise krebserregenden Stoffen, ohne dass festgestellt werden konnte, dass Menschen und Umwelt  geschädigt oder konkret gefährdet wurden.

Die Entscheidung des BGH:

Beim Bundesgerichtshof war nunmehr zunächst die Frage anhängig, ob ein konkreter Gefährdungserfolg dergestalt eingetreten sein musste, dass Stoffe, die im Verdacht stehen, krebserregend zu sein, freigesetzt wurden.

Der Bundesgerichtshof ging jedoch davon aus, dass ein solcher Gefährdungserfolg nicht eingetreten sein musste. 

Die Wesentlichkeit im Sinne des § 326 Abs. 1 Nummer 2 Variante 2 StGB setze gerade keinen konkreten Gefährdungserfolg voraus. 

Mit Wesentlichkeit sei eine Erheblichkeitsschwelle gemeint, die sich darauf bezieht, dass von dem zugelassenen Verfahren mehr als nur unerheblich abgewichen werde, sodass die abstrakte Gefahr bestehe, dass gefährliche Stoffe freigesetzt würden.

Damit manifestiert sich im Umweltstrafrecht wieder der Grundsatz, dass der Inhalt der Genehmigung Basis der späteren strafrechtlichen Betrachtung ist.


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