Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schroeder im Namen der Ernst Westphal e. K.

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Erneut liegt uns eine durch den Rechtsanwalt Lutz Schroeder mit Sitz in Kiel und Berlin erteilte Abmahnung auf dem Schreibtisch. Darin wird im Namen der Ernst Westphal e. K. unlauteres Verhalten des Adressaten geltend gemacht.

Was genau wird dem durch die Abmahnung adressierten Händler vorgeworfen? 

In der vorliegenden Abmahnung wird dem abgemahnten Händler zur Last gelegt, auf der Online-Handelsplattform eBay.de als Privatanbieter aufgetreten zu sein, obwohl tatsächlich von gewerblichem Handeln auszugehen sei. Als gewerblicher Händler treffe den Adressaten im Fernabsatzrecht eine Reihe von Informationspflichten, denen der Händler nicht nachgekommen sei.

Welche Forderungen stellt der zuständige Rechtsanwalt für seine Mandantin? 

Die Ernst Westphal e. K. lässt folgende Forderungen stellen:

  • Unterzeichnung einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Unterlassungserklärung bzgl. des beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens
  • Aufwendungsersatz für die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten über § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (Gegenstandswert: 10.000 €)

Welche Reaktion auf ein solches Abmahnschreiben ist zu empfehlen?

Die vordringliche Frage ist bei solchen Sachverhalten, ob der abgemahnte Verkäufer tatsächlich schon gewerblich oder noch privat einzuordnen ist. Für die Beantwortung dieser Frage spielt es keine Rolle, ob ein Gewerbe eingetragen worden ist oder ob der Verkäufer Gewinnerzielungsabsicht hatte oder einem vollständig anderen Beruf nachgeht (bspw. verbeamte ist). Es kommt hier bei der Würdigung darauf an, ob das Handeln in seiner konkreten Form sich derart präsentiert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Privater/Verbraucher in dieser Form verhält. Natürlich handelt es sich hier um eine Wertung.

Für diese Wertung können allerhand Indizien heran gezogen werden, bspw.

  • Accountname
  • Präsentation des Angebots/die Artikelbeschreibung
  • Wortwahl
  • Einheitliche Produktpalette
  • Neuware oder neuwertige Ware
  • Anzahl der Angebote
  • Multiauktionen und Multirabatte
  • UStID-Nummer

Dabei kommt es immer auf die konkrete Betrachtung und Würdigung des konkreten Sachverhalts an (Tatfrage). Einige Indizien wiegen schwerer als andere. Es verbieten sich immer allgemein gültige Aussagen. Beispielsweise wurde im Internet an mehreren Stellen die Auffassung vertreten, das weniger als 10 Angebote bei eBay pro Monat jedenfalls privates Handeln bedeuten würden. Das ist natürlich nicht richtig. Um es auf die Spitze zu treiben: Welcher Verbraucher würde 8 Pkw pro Monate verkaufen? Schon kommt es neben der Anzahl auch auf die Art der Ware an. Auch ein Verkäufer mit nur drei Auktionen wurde auf eBay vom Gericht für gewerblich erachtet. Es handelte sich in allen drei Auktionen um gleichartige Ware, um Neuware und jeweils auch um Multiauktionen. Das Gericht entschied, dass ein Verbraucher auf diese Weise nicht handelt.

Letztlich kann ein auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts versierter Anwalt eine fundierte Aussage zu der Einschätzung, ob gewerbliches- oder privates Handeln vorliegt, treffen.  

Sollte sich der Vorwurf gewerblichen Handelns bestätigen, wäre weiter auf eine richtige Reaktion zu achten, die in der Abgabe einer Unterlassungserklärung liegen kann. Je nach Anzahl und Qualität der Abmahngründe und der weiteren Pläne des Abgemahnten kann es sich durchaus auch anbieten, sehenden Auges eine einstweilige Verfügung in Kauf zu nehmen, anstatt ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzugeben.

Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist in hohem Maße auf den konkreten Inhalt der Erklärung zu achten. Die beiliegenden Angebote auf Abschluss eines solchen Unterlassungsvertrages sind in so gut wie allen Fällen zu modifizieren, um keine unnötigen Bindungen herbei zu führen.

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