Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbandes

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Uns liegt eine weitere Abmahnung des „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ vor. Mit dem Schreiben moniert der Verband für seine Mitglieder unlauteres gewerbliches Handeln.

Konkret mahnt der Verband ab,

  • das Fehlen einer Widerrufsbelehrung ab (vgl. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB),
  • das Fehlen des Musterwiderrufsformulars (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB)
  • das Fehlen einer Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts (Art 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB)
  • das Fehlen eines Links auf die neue Schlichtungsplattform der EU-Kommission (Art 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013)
  • unterschiedliche rechtswidrige AGB-Klauseln, die gleichzeitig Marktverhaltensregeln darstellen.

Da Verbände ihr Recht abzumahnen von ihren Mitgliedern ableiten, muss immer die Befugnis gegen den jeweiligen Wettbewerber vorzugehen, konkret geprüft werden. Der IDO Interessenverband ist sich dieser Anforderungen offensichtlich bewusst, führt er doch auf den ersten beiden Seiten alleine zur Aktivlegitimation aus.

Die meisten der abgemahnten Verstöße sind fast schon als „Klassiker“ zu bezeichnen, es besteht eine langjährige Rechtsprechung zu den meisten Vorwürfen. Bspw. das Fehlen einer (richtigen) Widerrufsbelehrung wird regelmäßig abgemahnt. Wer hier noch Schwächen bei sich sieht, sollte dringend anwaltlichen Rat einholen, um einer möglichen Abmahnung vorzubeugen.

Die möglichen Fehlerquellen bei der Vertragsgestaltung (AGB) sind zu zahlreich, um sie auch nur umreißen zu können. Hier braucht es einen entsprechend versierten Rechtsanwalt mit den erforderlichen Kenntnissen des Wettbewerbsrechts, um sichere AGB erstellen zu lassen bzw. die vorhandenen AGB überprüfen und ggf. nachträglich absichern zu lassen.

Der von dem Verband geforderte Betrag ist mit 232,05 EUR für sich genommen zwar nicht niedrig, verglichen mit einem Anwaltsschreiben aber angesichts der hohen Streitwerte einer solchen Unterlassungsforderung doch eher günstig.

Handeln sollte der Angeschriebene so oder so zügig, da alle Wettbewerber dieselben gerügten Verstöße so lange abmahnen können, bis die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft worden ist. Bis dahin wären die Kosten aller Abmahnungen von dem Abgemahnten zu tragen.

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