Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht – Entschädigungsanspruch – Aufhebungsvertrag

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BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15

Grundsätzlich muss man zwischen gesetzlichen Wettbewerbsverboten, die jeder Arbeitnehmer beachten muss und vertraglichen Wettbewerbsverboten, die also nur in Fällen bestehen in denen eine entsprechende Wettbewerbsverbotsklausel im Arbeitsvertrag auftaucht oder nachträglich vereinbart wird, unterscheiden.


Gesetzliches Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers:

ein solches gesetzliches Wettbewerbsverbot gibt es nur während des bestehenden Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers sich im entsprechenden Konkurrenzverhältnis bewegt, z.B.: durch eine Nebentätigkeit beim Konkurrenten. Das folgt aus der allgemeinen Treuepflicht gem. § 242 BGB.


Vertragliches Wettbewerbsverbot:

Solche können vereinbart werden, allerdings nur unter entsprechenden Voraussetzungen, da dies eine weitgehende Einschränkung der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG darstellt.

-Schriftform
 -Entschädigung gem. §§ 74ff. HGB für die Zeit des Wettbewerbsverbots ist Pflicht (sog. Karenzentschädigung)

-das Wettbewerbsverbot darf maximal 2 Jahre bestehen

-das Wettbewerbsverbot muss angemessen sein, es darf den Arbeitnehmer also nicht unbillig in seinem Fortkommen hindern

-berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers (z.B.: Befürchtung der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen)


BAG Urteil zur salvatorischen Klausel eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots:

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zusage einer Karenzentschädigung ist auch dann nicht wirksam, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält.

Fast standardmäßigen werden in Arbeitsverträgen salvatorische Klausel verwendet, die den Hinweis erteilen, dass im Falle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soweit rechtlich möglich eine angemessene Regelung hinzutreten soll, die dem am nächsten komme, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschied war zu klären, ob die salvatorische Klausel ein nachvertragliches vereinbartes Wettbewerbsverbot ohne Ausweis einer Karenzentschädigung entsprechend heilen kann. Dies hat das BAG abgelehnt. Es ist daher klargestellt, dass ein Wettbewerbsverbot nur mit einer Karenzentschädigung direkt vereinbart werden kann. Fehlt es daran ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.

BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15

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