Wichtige Änderungen im russischen Arbeitsrecht seit 29. Juni 2017 in Kraft

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Präsident Putin hat am 18. Juni 2017 Gesetzesänderungen zum Arbeitsrecht (Gesetz Nr. 125-FZ) unterzeichnet. Die Änderungen gelten seit 29. Juni 2017 und betreffen Teilzeitarbeit und Lohnregelungen für arbeitsfreie Feiertage.

Teilzeitarbeit: wichtige Änderungen

Die normale Arbeitswoche beträgt in der Regel 40 Stunden und darf diese nicht überschreiten. Gesetzlich erlaubt sind allerdings 120 Überstunden pro Jahr. Arbeitnehmer können jedoch auch teilzeitbeschäftigt werden – also weniger arbeiten als die Regelarbeitszeit vorsieht. Teilzeitarbeit kann durch weniger Arbeitstage pro Woche oder Arbeitsstunden pro Arbeitstag erfolgen, auch bei Schichtarbeit. 

Seit 29. Juni 2017 können Arbeitgeber nunmehr die Teilzeitarbeit flexibler handhaben und sowohl die Anzahl der Wochenarbeitstage als auch der täglichen Arbeitszeit in Kombination kürzen (also z. B. vier Arbeitsstunden montags und zwei Arbeitsstunden donnerstags). Dies war bisher unzulässig. 

Schwangere Frauen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten haben nunmehr ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers kürzt bzw. ändert (z. B. Arbeitsbeginn zwei Stunden später als regulär vorgesehen). 

Einschränkungen bei nichtnormierter Arbeitszeit

Seit 29. Juni 2017 kann ein nichtnormierter Arbeitstag für Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, nur bei reduzierter Anzahl der Wochenarbeitstage vorgesehen werden (nicht bei reduzierter täglicher Arbeitszeit). Wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt werden soll, sollte dies detailliert im Arbeitsvertrag geregelt werden. 

Arbeit ohne Mittagspause

Bisher sah das Arbeitsrecht eine zwingende Mittagspause von mindestens 30 Minuten vor. Seit 29. Juni ist die Pause nicht mehr zwingend, wenn der Arbeitnehmer weniger als vier Stunden pro Tag arbeitet. Dies ist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsordnung zu regeln. Bisher galt die Mittagspausenregelung für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Arbeitszeit.

Neuregelung für Arbeitsentlohn an arbeitsfreien Tagen und Feiertagen 

Bisher mussten die ersten zwei Überstunden mit mindestens der eineinhalbfachen Lohnhöhe und darüber hinausgehende Arbeitsstunden mit mindestens der doppelten Lohnhöhe vergütet werden.

Diese Regel gilt nunmehr nur noch für Wochentage. Für Überstunden, die am Wochenende geleistet werden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohn in doppelter Höhe. Die Überstunden am Wochenende sind in diesem Fall nicht gesondert zu bezahlen. Dies war bislang nicht gesetzlich geregelt, aber Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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