Widerruf Autofinanzierung: Mercedes-Benz Bank erneut verurteilt

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Bereits mit Urteil vom 21.08.2018 (25 O 73/18) hat das Landgericht Stuttgart einer Widerrufsklage eines Verbrauchers stattgegeben. Mit einem weiteren Urteil vom 22.11. 2018 (25 O 119/18) bestätigt das Landgericht Stuttgart erneut die Wirksamkeit eines Kreditwiderrufs und trifft dabei bemerkenswerte Feststellungen.

Sachverhalt

Der Verbraucher erwarb im September 2016 von einem Kfz-Händler einen Mercedes Benz C 250 D T 4MATIC zu einem Kaufpreis von € 45.600,- und finanzierte das Fahrzeug über ein Darlehen der Mercedes Benz Bank. Den Kreditvertrag verschickte der Händler an den Kunden, der den Vertrag unterzeichnete und zurücksandte.

Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 einen Passus, nachdem der Verbraucher bestätigt, dass er neben einer SCHUFA-Einwilligungsklausel, einer Selbstauskunft und einer Erklärung nach dem Geldwäschegesetz auch den Darlehensvertrag und die Allgemeinen Darlehensbedingungen erhalten hat. Diese Klausel befand sich am Ende des Kreditvertrags oberhalb einer Unterschriftszeile, die der Verbraucher unterschrieben hatte.

Im Februar 2018 widerrief der Verbraucher den Darlehensvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Er berief sich dabei darauf, dass die Bank Pflichtangaben nicht erfüllt habe. Insbesondere habe die Bank ihn nicht über sein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund informiert.

Die Bank begegnete diesem Einwand, dass die vom Verbraucher gerügte Information – was zutrifft – in den Allgemeinen Darlehensbedingung auf Seite 4 des Kreditvertrags enthalten sei und er den Erhalt dieser Bedingungen mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Der Verbraucher bestritt, die Seite 4 des Vertrages erhalten zu haben.

Entscheidung des Landgerichts

Da sich die Parteien nicht einigen konnten, erhob der Verbraucher Klage zum Landgericht Stuttgart. Dieser Klage hat das Landgericht Stuttgart stattgegeben. Nach der Ansicht des Landgerichts war die Bank verpflichtet, den Verbraucher über sein außerordentliches Kündigungsrecht (nach § 314 BGB) zu informieren.

Dass diese in Information auf Seite 4 der Darlehensbedingungen enthalten ist, spielt nach Ansicht des Landgerichts keine Rolle, da die Mercedes Bank nicht beweisen konnte, dass der Kunde die Information auch erhalten habe. Sie hat nach § 361 Abs. 3 BGB die Beweislast und ist dieser nicht nachgekommen.

Die Bank konnte sich auch nicht damit helfen, dass der Verbraucher den Erhalt der Bedingungen mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Denn nach Ansicht des Gerichts verstößt diese im Vertrag enthaltene Empfangsbestätigungsklausel gegen AGB-Recht und ist damit unwirksam. Das Gericht begründet dies damit, dass die Klausel eine unzulässige Beweislastumkehr begründen und damit gegen § 309 Nr. 12 b) BGB verstoßen würde.

Entsprechend war aufgrund der Beweislast zugunsten des Verbrauchers der Klage stattzugeben.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist in Bezug auf seine Feststellungen zur Unwirksamkeit der Empfangsbestätigungsklausel bemerkenswert. Banken hatten sich bisher darauf verlassen, dass sie mit der Unterschrift unter einer solchen Klausel den Beweis des Erhalts führen konnten. Wenn sich die Rechtsprechung des Landgerichts durchsetzt, bestehen für Bank ganz erhebliche Beweisprobleme im Zusammenhang mit der Erfüllung der für den Beginn der Widerrufsfrist relevanten Pflichtangaben.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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