Widerruf eines Darlehensvertrags – eine Erklärung mit vielen Möglichkeiten

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Das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ für Verbraucherdarlehensverträge zum 21.06.2016 ist derzeit in aller Munde. Medien und Berater stellen in diesem Zusammenhang vor allem die Möglichkeit hervor, sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus teuren laufenden Kreditverträgen zu lösen und das ausgeliehene Kapital zu aktuellen, günstigeren Bedingungen bei einer anderen Bank weiterzufinanzieren.

Damit sind allerdings die Optionen, die eine noch bestehende Widerrufsmöglichkeit bietet, nur ansatzweise beschrieben.

So haben Gerichte bereits entschieden, dass auch komplett abgewickelte oder abgelöste Darlehensverträge noch widerrufen werden können, wenn die Widerrufsfrist wegen einer unzutreffenden Belehrung des Verbrauchers noch nicht abgelaufen ist. In solchen Fällen können den Darlehensnehmern – abhängig von Laufzeit und Darlehenshöhe – Rückforderungsansprüche gegen die Bank in einer Größenordnung von mehreren zehntausend Euro zustehen.

Ebenso bietet ein wirksamer Widerruf eines Darlehensvertrags eventuell die Möglichkeit, sich von einem unliebsamen Anlagegeschäft zu trennen. Voraussetzung ist, dass Darlehensvertrag und Kapitalanlagegeschäft verbundene Verträge im Sinne der Regeln zum Verbraucherkredit sind. Der Darlehensnehmer kann dann unter Umständen von der Bank sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zurückverlangen und muss dem Kreditinstitut im Gegenzug lediglich die erworbenen Anteile an der Kapitalanlagegesellschaft übertragen.

Darlehensnehmer sollten also angesichts der eingangs genannten Frist prüfen lassen, ob die ein oder andere genannte Konstellation bei ihnen vorliegt und sich die Optionen erläutern lassen, bevor das auf Druck der Bankenlobby gesetzlich verordnete Ende des ewigen Widerrufsrechts eintritt.


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