Widerruf von Darlehen: BGH weist Banken klar und deutlich in die Schranken

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Verbrauchern, die fristgerecht den Widerruf ihres Immobiliendarlehens erklärt haben, stehen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Türen offen, den Widerruf auch gegen die Banken und Sparkassen durchzusetzen.

Schon im Juli hatte der BGH erklärt, dass eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ für den Verbraucher irreführend sei, da er den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig erkennen könne. Die Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stelle zudem eine Überarbeitung der geltenden Musterbelehrung dar, sodass sich das Kreditinstitut auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Im Ergebnis sei die Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf könne auch noch Jahre nach Abschluss wirksam erklärt werden (Az.: XI ZR 564/15).

„Die jetzt veröffentlichte ausführliche Urteilsbegründung des BGH dürfte den Banken und Sparkassen gar nicht schmecken. Denn ihren wesentlichen Argumenten, einem Widerruf eine Absage zu erteilen, erweisen sich als äußerst stumpf und rechtlich kaum haltbar. Die Chancen der Verbraucher, ihren Widerruf durchzusetzen, sind nun noch einmal deutlich gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern.

Der BGH zeigte in seiner Urteilsbegründung deutlich auf, dass der Spielraum der Kreditinstitute bei Widerrufsbelehrungen äußerst begrenzt ist. Selbst geringfügige Abweichungen vom Muster führen dazu, dass die Belehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Der Beginn der Widerrufsfrist muss für die Verbraucher nicht nur eindeutig erkennbar sein. Auch das Einfügen von Fußnoten stelle eine erhebliche Abweichung von der Musterbelehrung dar. Gleiches kann auch für in Klammern stehende Hinweise an die Sachbearbeiter gelten, die hinzugefügt oder nicht entfernt wurden. Sieht das Muster eine vollständige ladungsfähige Anschrift vor, reiche es auch nicht aus, nur eine Postfachadresse anzugeben.

Abweichungen sind ggfs. höchstens dann zulässig, wenn sie nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Musterbelehrung führen. „Und die Grenzen hat der BGH eng gesteckt. Kleine formale Änderungen wie z.B. das Zentrieren einer Überschrift oder die Verwendung eines Rahmens mögen noch durchgehen, die Verwendung von Synonymen vielleicht auch – mehr im Grunde genommen aber nicht“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Banken sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn sie die Belehrung inhaltlich überarbeitet haben. Dann sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch werde es treuwidrig ausgeübt.

Für Verbraucher, die ein zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, bedeutet die Rechtsprechung des BGH, dass sie auch alle Möglichkeiten haben, den Widerruf gegenüber ihrer Bank durchzusetzen, wenn diese den Widerruf nicht akzeptiert. „Jüngere Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können ohnehin noch widerrufen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbekehrung verwendet hat. In diesen Fällen ist das Widerrufsrecht nicht am 21. Juni 2016 erloschen“, erklärt Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/

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