Darlehen gekündigt? Darlehensnehmer aufgepasst: Gesetzgeber setzt Banken Schranken!

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Darlehensnehmern, denen der Kredit gekündigt wurde, sollten dieses Vorgehen zeitnah einer anwaltlichen Überprüfung unterziehen.

Hintergrund:

Viele Banken kündigen Verbraucherdarlehen – so auch Baufinanzierungen – unter der Missachtung gesetzlicher Vorschriften. Namentlich § 498 BGB setzt den Banken enge Schranken. Hiernach ist die Kündigung ihres Darlehens nur zulässig, wenn:

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

  1. der Darlehensnehmer

    a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,

    b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und

  2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

Vielfach sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und die Banken kündigen ihr Darlehen dennoch. Die Folgen hiervon (ggf. Einleitung der Zwangsvollstreckung, Schufa-Einträge etc.) sind häufig gravierend.

Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht, vertritt ihre Interessen gegenüber Ihrer Bank bundesweit.


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