Widerruf von geförderten Darlehen und Neuregelung Immobiliendarlehen 2016

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Seit einigen Jahren ist bekannt, dass Darlehensverträge widerrufen werden können wenn der Darlehnsnehmer Verbraucher ist und nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies gilt auch, wenn eine Belehrung erfolgte, aber die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Durch einen Widerruf hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit sich eines unvorteilhaften Altdarlehens zu entledigen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) und zu günstigeren Konditionen ein neues Darlehen abzuschließen.

Häufig stellt sich bei Immobilienfinanzierungen die Frage, ob auch geförderte Darlehen, z.B. durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) oder andere Landesförderbanken, widerrufbar sind.

Hier kommt es darauf an wann und wie der Vertrag geschlossen wurde.

Widerruf geförderter Darlehen (z.B. KfW, N-Bank, etc.):

Bei geförderten Darlehensverträgen handelt es sich in der Regel um Kredite, die aufgrund eines Bewilligungsbescheids von der Förderbank über die „Hausbank“ an den Darlehensnehmer vergeben werden. Entscheidend ist die Frage, ob es sich hierbei um ein sogenanntes Verbraucherdarlehen handelt. Das Verbraucherdahrlehen ist in § 491 BGB geregelt, dessen Fassung jedoch 2010 und 2014 geändert wurde. Daher ist zunächst entscheidend, wann der Darlehensvertrag geschlossen wurde.

Für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 waren nach § 491 BGB [alte Fassung] nur die Darlehen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, welche direkt von der Förderbank an den Darlehensnehmer vergeben wurden. Dieser Fall trat jedoch relativ selten ein. Der Regelfall ist und war, dass das Darlehen von einer anderen Bank an den Darlehensnehmer vergeben wird, quasi durchgeleitet wurde. Wurde das geförderte Darlehen nicht von der Förderbank direkt an den Darlehensnehmer vergeben, sondern über eine andere Bank, war der Darlehensnehmer uneingeschränkt über sein Widerrufsrecht nach § 495BGB[a.F.] aufzuklären.Erfolgte dies nicht ordnungsgemäß können die Darlehen auch heute noch widerrufen werden.

Für den Zeitraum vom 11.06.2010 bis heute gilt für alle geförderten Darlehen, dass grundsätzlich keine Widerrufsbelehrung erfolgen muss, da der § 491 BGB dahingehend geändert wurde, dass geförderte Darlehen keine Verbraucherdarlehen (mehr) sind.

Eine Widerrufsbelehrung kann aber dennoch erforderlich sein, wenn das geförderte Darlehen z.B. bei einer Direktbank lediglich Online (über den Computer) oder telefonisch geschlossen wurde, die Verträge auf dem Postweg versandt wurden und keine Beratung in einer Bankfiliale stattfand. In diesem Fall ist eine Widerrufsbelehrung vorgeschrieben, da der Vertrag ausschließlich als „Fernabsatzgeschäft“ zustande kam.

Bei einem „Fernabsatzgeschäft“ besteht das Widerrufsrecht, unabhängig von der ordnungsgemäßen Belehrung, jedoch maximal 1 Jahr und 14 Tage.

Änderungen Verbraucherimmobiliendarlehen ab März 2016:

Bei einem Verbraucherimmobiliendarlehen gilt derzeit noch ein „ewiges“ Widerrufsrecht, auch dies soll sich in naher Zukunft jedoch ändern. Im Rahmen der Umsetzung der europäischen „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ in deutsches Recht soll das Widerrufsrecht auch für Verbraucherimmobiliendarlehen generell nach 1 Jahr und 14 Tagen (unabhängig von einer Belehrung) erlöschen. Die Umsetzung der Richtlinie soll bis März 2016 erfolgen und auch für Altverträge gelten. Wer sich mit dem Gedanken befasst ein gefördertes Immobiliendarlehen oder ein Verbraucherimmobiliendarlehen zu widerrufen sollte kurzfristig handeln. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der Bank ist jedoch eine anwaltliche Beratung anzuraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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