Widerruf von Kreditverträgen - der Countdown läuft bis 21.06.2016

  • 2 Minuten Lesezeit

Mittlerweile dürfte durch zahlreiche Presse - und Fernsehberichte bekannt sein, dass eine Vielzahl der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen (Immobilien-)Kreditverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen werden können. Dies verschafft den Darlehensnehmern die Möglichkeit, sich von einem teuren Kreditvertrag zu lösen und einen neuen Vertrag zu günstigeren Zinskonditionen abzuschließen. Vor einem solchen Widerruf, müssen allerdings sämtliche rechtliche Voraussetzungen sowie die Folgen des Widerrufs geprüft werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und der Widerruf wirtschaftlich Sinn macht, kann der Darlehensnehmer – unter Umständen auch schon durch die Verhandlung mit der finanzierenden Bank – einen nicht unerheblichen Betrag sparen (mehrere Tausend Euro).

Das Widerrufsrecht konnte bisher im Grunde unendlich lange ausgeübt werden. Aus Sicht der Banken und Kreditinstitute, die sich in der Vergangenheit einer Widerrufs-Lawine ausgesetzt sahen, ist dieses bisher unbefristete Verbraucherrecht fatal. Obwohl der Verbraucherschutz in den vergangenen Jahren stetig zugenommen hat, wurde die Möglichkeit des Widerrufs jetzt durch die Bundesregierung zeitlich befristet. So heißt es in der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.01.2016:

„Ewiges Widerrufsrecht“ – Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit

Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden bereits Regelungen vorgeschlagen, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Damit soll auch dazu beigetragen werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten. Gerade solche Darlehen liegen im Verbraucherinteresse, weil sie zu Planungssicherheit führen.

Heute wurde auch eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.

Dazu der Parlamentarische Staatssekretär für Verbraucherschutz Ulrich Kelber:

„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“

Quelle: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01272016_Ewiges_Widerrufsrecht.html;jsessionid=168BD035E7F19A787C80128FAED9083F.1_cid289

Der Bundestag hat nunmehr am 18.02.2016 gegen das Votum der Opposition die Neuregelung beschlossen. Aus dem stenografischen Bericht der 155. Sitzung des Bundestages geht die kontroverse Diskussion zur Befristung des Widerrufsrechts zwischen Regierung und Opposition hervor. (Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18155.pdf)

Das Gesetz tritt am 21.03.2016 in Kraft. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Monaten – also bis zum 21.06.2016 – kann der Darlehensnehmer seinen Kreditvertrag noch widerrufen. Der Widerruf muss also bis spätestens Dienstag, den 21.06.2016, um 0.00 Uhr bei der Sparkasse oder Bank eingehen.

Prüfen Sie also zeitnah ihre Kreditverträge. Wir unterstützen Sie gerne dabei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Bagusche

Beiträge zum Thema