Widerruflichkeit von Darlehensverträgen für den Darlehensnehmer

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Worum geht es?

Banken, wie beispielsweise die Volksbank, vermitteln als sogenannte Partnerbank Kredite der Teambank AG. Diese wiederum vergibt sogenannte easyCredit-Kredite. Häufig werden mit diesen Krediten andere Verbindlichkeiten abgelöst, die im Haus selbst oder bei dritten Gläubigerbanken bestehen.

Für die sogenannte Partnerbank fällt eine Vermittlungsprovision an, da diese als Darlehensvermittler auftritt. Darüber hinaus erhöht sich das Darlehensvolumen dadurch, dass dem Nettobetrag des Darlehens ein weiterer Betrag hinzu addiert wird, für eine Versicherung. Diese Versicherung soll das Risiko der Arbeitslosigkeit und des Todesfalls abdecken. So fällt beispielsweise bei einem Netto-Darlehensvolumen i. H. v. 28.000,00 € ein weiterer Betrag i. H. v. 8.000,00 € für die Versicherung an. Dieser Betrag wird als Einmalbetrag aus dem Darlehen bezahlt.

Darlehensverträge aus dem Jahr 2014 enthalten auf der Seite 1 des Darlehensvertrages einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Dieses soll innerhalb einer Monatsfrist „kostenlos sein“. 

Im Vertrag ist dann auf den nachfolgenden Seiten das Widerrufsrecht bzw. die Widerrufsinformation erteilt. Diese widerspricht sich jedoch mit den Angaben auf der Seite 1, da die Rechtsfolgenbelehrung dieser Widerrufsinformation darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzuerstatten hat und die Zeit zwischen Auszahlung und Widerruf zu verzinsen ist, in Höhe des vertraglichen Zinssatz ist.

Geht man davon aus, dass die Widerrufsinformation undeutlich erteilt ist, aufgrund der Widersprüchlichkeit mit der Widerrufsinformation auf Seite 1 des Darlehensvertrages, und im weiteren undeutlich, da an unübersichtlicher Stelle aufgenommen mitten im Vertrag, so sind diese Darlehensverträge widerruflich mit der Folge, dass der damit verbundene Versicherungsvertrag gleichfalls widerruflich wird. Es entsteht dann ein Rückabwicklungsverhältnis, und die Bank ist verpflichtet, die durch den Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.

Weiterhin haben wir festgestellt, unabhängig von der Frage, ob der Darlehensvertrag widerruflich ist, dass teilweise die Kontoauszüge fehlerhaft sind, denn die Zinsberechnung erfolgt nicht auf den tatsächlich ausgezahlten Darlehensbetrag, sondern es werden zu diesem Darlehensbetrag Zinsen (der Laufzeit) addiert und dieser Betrag ins Soll gestellt, sodass ein Schuldenturm entsteht und der Darlehensnehmer mit seinen monatlichen Zahlungen den gesamten Zinsbetrag im Vorhinein trägt, obwohl die Zinsen pro rata temporis anfallen und sich die Zinsbeträge, entsprechend minimieren, aufgrund der zurückgeführten Darlehenssumme. 

Hinzu kommt, dass durch immer wieder aneinander angefügten und aufgesetzten Darlehensverträge die Gefahr besteht, dass ein Schuldenturm entsteht.

Was wird empfohlen?

Lassen Sie Ihre Verträge von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen. 

Gern sind wir für Sie da. 

Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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