Widerrufsinformation der Sparda-Bank Berlin und Nürnberg häufig fehlerhaft

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Mit seiner sensationellen Entscheidung vom 26.3.2020, Az.: C-66/19, hat der EuGH den in fast allen Widerrufsinformationen enthaltenen Kaskadenverweis für rechtswidrig erklärt. Dieser Entscheidung trat der Bundesgerichtshof jedoch nur einige Tage später entgegen: Hat der Darlehensgeber das gesetzliche Muster verwendet, kommt ein Widerruf nicht in Betracht.

 

In den Verträgen der Sparda-Banken finden sich häufig jedoch solche Abweichungen vom Muster, mit der Folge, dass der Kreditvertrag auch heute noch widerrufen werden kann. 

 

So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.6.2019, Az.: XI ZR 331/17, eine Widerrufsinformation der Sparda-Bank für rechtswidrig erklärt, da die Belehrung Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr enthielt, obwohl der Vertrag in der Filiale abgeschlossen wurde.

 

Vor dem Amtsgericht Nürnberg, Az.: 23 C 8681/18, wurde die Sparda-Bank ebenfalls zur Rückabwicklung der Verträge verurteilt, da Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist völlig fehlten.

 

Viele Verträge enthalten in der Belehrung zum Fristbeginn zudem den Hinweis auf den Erhalt der Information der zuständigen Aufsichtsbehörde, obwohl diese Information bei Immobilienkrediten gesetzlich nicht geschuldet ist. Soweit die Mitteilung der Information sich dann aber nicht in den eigentlichen Vertragsunterlagen findet, gilt ebenso die Rechtswidrigkeit der Widerrufsinformation, BGH Urteil vom 22.11.2016, Az.: I ZR 434/15.

 

Beachtenswert ist auch, dass es in der Zeit vom 11.6.2010 bis zum 29.7.2010 überhaupt kein gesetzliches Muster gab, so dass ein Musterschutz für Verträge aus dieser Zeit nicht in Frage kommt.

 

Auch wenn der BGH sich nach der EuGH-Entscheidung negativ im Sinne der Verbraucher geäußert hat, gibt es auch ohne eine Entscheidung des EuGH zum sog. Musterschutz ausreichend Fehler in Kreditverträgen, die es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus teuren Verträgen zu lösen.

 

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