S-Prämiensparen flexibel: falsche Zinsberechnung durch Sparkassen

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Viele Sparkassen verwendeten in Sparverträgen und Prämiensparverträgen mit variablem Zins offenbar ungültige Klauseln zur Festlegung des Sparzinses. Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 22.4.2020, Az.: 5 MK 1/19, im Rahmen der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden.

Gegenstand der Klage waren die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei den von der Sparkasse ausgegebenen Sparverträgen S-Prämiensparen flexibel. Die Verbraucherzentrale Sachsen vertrat hierbei die Ansicht, dass die Zinsen bisher zu Ungunsten der Verbraucher falsch berechnet wurden.

In einer Pressemitteilung vom 22.4.2020 teilte das OLG Dresden mit, dass die Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen im Wesentlichen bestätigt werde. Die Zinsanpassungsklausel sei unwirksam. Wie diese dann entstehende Regelungslücke jedoch zu füllen sei, müsste jeweils in den einzelnen Klagen der Verbraucher geklärt werden. Deutlich auch die Entscheidung des OLG Dresden zur Verjährung der Ansprüche: Diese beginne erst mit Beendigung des Sparvertrags. Damit können auch weit zurückliegende Zinsbeträge bis Vertragsbeginn gefordert werden.

Bereits mit Urteil vom 17.2.2004, Az.: XI ZR 140/03, hatte der Bundesgerichtshof sehr konkrete Vorgaben für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln gemacht. Hieran haben sich viele Sparkassen nicht gehalten. Da die Klauseln bundesweit oftmals einheitlich verwendet wurden, kann das Urteil auch auf andere Sparkassen und Verträge angewendet werden. Es können sich hierbei hohe Rückforderungsbeträge ergeben, nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen im Durchschnitt rund 3.100 Euro. Je nach Vertrag kann dieser Betrag unserer Erfahrung nach aber auch sehr viel höher ausfallen. Die grundsätzlich sehr kostengünstige Überprüfung kann sich daher lohnen.

Bei der Überprüfung Ihrer Verträge stehen wir Ihnen gerne erfahren zur Seite. Besprechungstermine können derzeit aus gegebenem Anlass auch telefonisch durchgeführt werden. 


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