Widerrufsjoker EuGH: Zahlreiche Kfz-Kreditverträge sind widerrufbar!

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Wir hatten bereits kürzlich über das Sensationsurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 berichtet. Der Europäische Gerichtshof hat insofern bestätigt, dass zahlreiche Kreditverträge aufgrund einer konkret in zahlreichen Fällen verwendeten Widerrufsbelehrungen berufen lassen.

Dies gilt neben Darlehensverträgen für Immobilien oder klassischen Konsumentenkreditverträgen vor allen Dingen für Kfz-Finanzierungsverträge oder auch Leasingverträge.

Gegenstand der entsprechenden Widerrufsbelehrung ist hierbei die Vorschrift des § 492 BGB. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel zum genauen Inhalt des EuGH-Urteils.

Uns wurden zwischenzeitlich bereits eine zweistellige Anzahl von Kreditverträgen durch potenzielle Mandanten vorgelegt. Hierbei handelte es sich sowohl um Darlehensverträge, Darlehensverträge für Immobilien, Kfz-Verträge sowie um Konsumentenkredite. 

Nach einer ersten Durchsicht dieser Verträge sind wir hier zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass alle uns vorgelegten Verträge aufgrund der Verwendung der mangelhaften Klausel widerrufbar sind.

Besonders interessant ist die Widerrufsmöglichkeit bei Kfz-Kreditverträgen.

Welchen Vorteil habe ich im Falle eines Widerrufs und wie wäre der Ablauf?

Die Konsequenzen, die sich im Falle eines Widerrufs eines finanzierten Kfz-Vertrages ergeben, sind immens, und vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Attraktivität in vielen Fällen kaum zu übertreffen.

Soweit der entsprechende Kfz-Kreditvertrag widerrufbar ist, wandelt sich das bestehende Schuldverhältnis in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Dies hat sodann folgende Rechtsfolgen:

  1. Die Bank hat Ihnen alle Tilgungsleistungen, d. h., alle Raten abzüglich der darin enthaltenen Zinsen, zurückzuzahlen. Die Zinsen verbleiben hierbei bei der Bank.
  2. Sie geben das Auto an die Bank oder an den Händler zurück.
  3. Im Regelfall leisten Sie keinen Nutzungsersatz für die Verwendung des Autos.
  4. Sie erhalten selbst noch Zinsen auf die von Ihnen geleisteten Raten.
  5. Mögliches Ergebnis: Sie sind lange Zeit, ggf. jahrelang äußerst kostengünstig Auto gefahren und können ggf. das zurückerhaltene Geld zum Kauf eines neuen Autos oder auch für die Finanzierung eines neuen Autos bestens verwenden!

Besonders interessant an der derzeitigen Entwicklung ist hierbei, dass Sie aller Voraussicht nach, je nach Fallkonstellation, selbst keine Nutzungsersatz für die Verwendung des Fahrzeuges leisten müssen. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass vielfach die Gerichte davon ausgehen, dass bei einem Fehler in der Widerrufsbelehrung sich dies auch auf die Belehrung über die Widerrufsfolgen auswirkt.

Ggf. bietet sich diese Vorgehensweise auch für diejenigen Fälle an, bei denen Sie an dem sogenannten Diesel-Skandal betroffen sind. Denn die Ausübung des Widerrufsrechts ist bei Vorlegen ihrer Voraussetzung naturgemäß leichter durchzusetzen, als die Beweisführung in den Fällen des Diesel-Skandals in denen im Regelfall von Ihnen das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen bewiesen werden muss. Daher kann man in diesen Fällen sicherlich zusätzlich entsprechende Verträge ggf. auch widerrufen.

Gern senden Sie uns zunächst völlig unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihren Kreditvertrag zu. Wir prüfen sodann, ob die Ihnen zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerrufbar ist.

Wie wäre der Ablauf bei einer Beauftragung bzw. wie können wir weiterhelfen:

Ist dies der Fall, können wir Ihnen ein entsprechendes Angebot zur Vertretung unterbreiten. Im Regelfall übernehmen diese Fälle auch Rechtsschutzversicherer. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kann bzw. ist der wirtschaftliche Vorteil im Regelfall so hoch, dass sich eine Beauftragung allemal lohnt.

Wir würden sodann für Sie den Widerruf gegenüber der finanzierenden Bank erklären. Im Regelfall wird dieser Widerruf, dies wissen wir aus der Vergangenheit, zurückgewiesen. Entweder es kommt sodann außergerichtlich zu einer für Sie hinnehmbaren Einigung. Andernfalls kann in eindeutigen Fällen auch hier unproblematisch ein gerichtliches Verfahren geführt werden, in dem sodann die gewünschten Rechtsfolgen erreicht werden können.

Schließlich sei auch noch angemerkt, dass neben den aufgestellten Grundsätzen in dem aktuellen Urteil des EuGH auch weitere Punkte, wie beispielsweise fehlende Pflichtinformationen, dazu führen können, dass der Vertrag aus anderen Aspekten widerrufbar ist. Die Zusendung des Vertrages an unsere Kanzlei lohnt sich daher allemal.

Gern können Sie uns Ihre Vertragsunterlagen an unsere E-Mail-Adresse für eine kostenlose Ersteinschätzung zukommen lassen. Wir melden uns bei Ihnen unverbindlich zurück. Alternativ können Sie uns natürlich auch jeder Zeit telefonisch erreichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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